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Verpflichtungserklärung nach §§66-68 AufenthGIm Rahmen von Besuchsreisen von Drittstaatern, Studienaufenthalten in Deutschland, von Familienzusammenführungen usw. ist zum Nachweis der Finanzierung des Aufenthaltes in Deutschland in der Regel eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Wer sich einer Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, hat die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen und sämtliche öffentliche Kosten zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Weiterhin haftet er für die Ausreisekosten (d.h. ggf. auch Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung) des Ausländers. Örtlich zuständig für die Aufnahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde, die für den Wohnsitz des Einladenden oder Verpflichtenden zuständig ist. Die Botschaft Prag ist nur zur Aufnahme von Verpflichtungserklärungen von Personen zuständig, die ihren ständigen Aufenthalt oder Hauptwohnsitz in Tschechien haben. Die Aufnahme von Verpflichtungserklärungen von Einladenden oder Bürgen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht in Tschechien haben, ist nicht möglich. Die Verpflichtungserklärung enthält eine Kostenübernahmegarantie gemäß den §§66-68 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Beglaubigung der Unterschrift des Einladenden oder Bürgen. In der Regel wird sie zeitlich begrenzt abgegeben. Sie wird in der Regel auf einem Formantrag, der bei den Ausländerbehörden erhältlich ist, abgegeben. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig (Gegenwert von 25 Euro zahlbar bar und in Kronen). Bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung in der Botschaft Prag sind vorzulegen:
Alle Unterlagen sind im Original und in einfacher Kopie vorzulegen. Originale werden zurückgereicht. Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist ein Termin zu vereinbaren (vorab telefonisch unter 257113-269 ). |
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