Teilnahme an einem Sprachintensivkurs

 

Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Anträge Minderjähriger bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei ehelichen Kindern sind dies die Eltern gemeinsam. Sollte nur ein Elternteil vorsprechen, ist eine schriftlichen notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mit Passkopie vorzulegen. Ist nur ein Elternteil gesetzlicher Vertreter des Kindes, ist dieses durch den gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder - bei nichtehelichen Kindern - durch Vorlage der Geburtsurkunde (in der kein Vater eingetragen ist) zu belegen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, ist die Sterbeurkunde vorzulegen. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen Anträge persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters.

Zur Visumsbeantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  1. drei vollständig ausgefüllte Antragsformulare, die vom Antragsteller selbst unterschrieben werden müssen.
  2. eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des AufenthG
  3. Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate nach nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und mindestens einer freien Seite für Visa
  4. eine Passkopie
  5. drei aktuelle und gleiche Passfotos
  6. Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen und nach der beabsichtigten Rückkehr weiterhin gültig sein
  7. Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  8. Anmeldebestätigung des Sprachinstituts, aus der sich ergibt, dass pro Woche mindestens 18 Stunden Unterricht erteilt wird und aus der sich die genaue Adresse der Sprachschule sowie der Kurszeitraum ergibt. Aus der Anmeldebestätigung muss sich ergeben, dass die Kursgebühren bezahlt wurden. Für die Teilnahme an einem Sprachkurs mit weniger als 18 Wochenstunden kann eine Aufenthaltserlaubnis leider nicht erteilt werden oder
  9. Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts; Sie sollten von einem Bedarf von ca. 550,00 EURO pro Monat ausgehen.
  10. Der Nachweis kann in folgender Form geführt werden:
     - Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
     - Verpflichtungserklärung gem. §§66-68 AufenthG abzugeben bei der für den deutschen Wohnort des Verpflichtungsgeber zuständigen Ausländerbehörde, bei Auslandswohnsitz bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung; vgl. Merkblatt „Verpflichtungserklärung“)
    - Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
    - Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland.
  11. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für die gesamte Dauer des Aufenthalts und das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Sie muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen und in der Regel in der Tschechischen Republik abgeschlossen werden.
  12. Nachweis regelmäßigen Einkommens in der Tschechischen Republik durch Arbeits- und Verdienstbescheinigung oder aktuellen Gewerbeschein der eigenen Firma
  13. Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate für das Privatkonto und ggf. Geschäftskonto (aus den Kontobewegungen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass ein Geschäft auch tatsächlich betrieben wird) bzw. Nachweis über Sparkonten
  14. ggf. Nachweise zur Firmentätigkeit bei Geschäftsinhabern, wie letzte Steuererklärung, Zollbescheinigungen über eingeführte Waren, Rechnungen über Ein- und Verkauf von Waren
  15. ggf. Mietvertrag der Privatwohnung
  16. Nachweise, zu welchem Zweck (Studium, Beruf) der Sprachkurs besucht werden soll, z.B. Hochschulzugangsberechtigung.

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

 

Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung erfolgt für Anträge auf Visa zum Sprachkursbesuch bis zu drei Monaten, die montags bis donnerstags vormittags zwischen 09:00 und 121:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden Unterlagen eingereicht werden, in der Regel jeweils am Nachmittag des gleichen Tages zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge, die montags bis donnerstags zwischen 11:00 und 12:00 Uhr bzw. nachmittags oder am Freitag eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Am Freitag ist keine Visumsausgabe. Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige (s. Liste), bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren sind.

Für Sprachkursbesuche von mehr als drei Monaten kann das Visum nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu rechnen, so dass eine rechtzeitige Antragstellung zu empfehlen ist. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

Für ein Visum für Sprachkursbesuche bis zu drei Monaten fällt grundsätzlich eine Gebühr von 35 Euro an, für ein Visum für Sprachkursbesuche ab drei Monaten eine Gebühr von 30 Euro an. Die Gebühr ist bar und zum aktuellen Gegenwert in tschechischen Kronen in voller Höhe bei Antragstellung zu entrichten ist. Die Gebühren für Minderjährige betragen jeweils die Hälfte der normalen Gebühr. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstandene Aulagen erhoben werden.

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