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Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsangehörigen
Dem ausländischen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, dem ausländischen minderjährigen Kind eines deutschen Staatsangehörigen sowie dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach Maßgabe der §28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der deutsche Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt werden. Zur Beantragung des Visums sind vorzulegen:
Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen. Der Antrag für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hierzu ist persönliche Vorsprache des Sorgeberechtigten bei der Botschaft erforderlich. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen den Antrag persönlich stellen. Sie benötigen jedoch das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen kann ein Visum leider nicht auf dem Schriftweg beantragt werden. Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme
der zuständigen Ausländerbehörde einholen; mit einer Bearbeitungszeit
von bis zu drei Monaten ist dabei zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich
vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen
und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen
leider nicht beantwortet werden. |
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