Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer

 

1. Familienzusammenführung eines Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartners zu einem in Deutschland lebenden Ausländer

Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Ausländers ist ein Visum zu erteilen, wenn der in Deutschland lebende Ausländer

Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Ausländers kann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ein Visum erteilt werden, wenn der in Deutschland lebende Ausländer

  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling besitzt,
  • seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise bestand und die Dauer seines Aufenthaltes voraussichtlich über ein Jahr beträgt.

 

Vorzulegen sind:

  • drei in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des Aufenthaltsgesetzes
  • drei gleiche und aktuelle Passfotos
  • gültiger Pass (falls der Name des Partners angenommen wurde, der neue Pass, oder der Pass, in den der neue Name eingetragen wurde)
  • Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaftsvertrag mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
  • Fotokopie des Passes und der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis des in Deutschland lebenden Ehegatten oder Lebenspartners , zu dem Familienzusammenführung beantragt wird
  • Nachweis ausreichenden Wohnraums (durch Vorlage einer Kopie des Mietvertrages)
  • Nachweis, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt in Deutschland sichergestellt werden soll (z.B. Vermögens- oder Einkommensnachweis, Arbeitsbescheinigung und Lohnbestätigung des in Deutschland lebenden Ehegatten)

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 30 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden.

 

 

2. Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes zu in Deutschland lebendem Elternteil

 

Dem minderjährigen Kind eines Ausländers kann zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ein Visum erteilt werden, wenn s zu erteilen, wenn

  • der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling besitzt
  • eine Niederlassungserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling besitzt
  • bei gemeinsamer Aufenthaltnahme mit beiden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil, wenn diese eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen
  • das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ein Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist nur bei nachweislicher Beherrschung der deutschen Sprache möglich oder dann, wenn die Integration gewährleistet scheint.

Vorzulegen sind

  • drei in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des Aufenthaltsgesetzes
  • drei gleiche und aktuelle Passfotos
  • gültiger Pass
  • Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Fotokopie des Passes und Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Ausländers, zu dem Familienzusammenführung beantragt wird
  • Sorgerechtsbeschluss (ggf. mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung)
  • Nachweis ausreichenden Wohnraums (durch Vorlage einer Kopie des Mietvertrages)
  • Nachweis, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt in Deutschland sichergestellt werden soll (z.B. Vermögens- oder Einkommensnachweis, Arbeitsbescheinigung und Lohnbestätigung des in Deutschland lebenden Elternteils)

 

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Der Antrag für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hierzu ist persönliche Vorsprache des Sorgeberechtigten bei der Botschaft erforderlich. Anträge für Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind persönlich zu stellen.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 15 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden.

 

Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Dabei ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

 

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