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Visumserteilung zum Zweck der Eheschließung
Zur Eheschließung mit anschließender Wohnsitznahme in Deutschland
benötigen Staatsangehörige visumspflichtiger Drittstaaten grundsätzlich
ein Visum. Der Antrag ist bei der Botschaft von dem ausländischen Staatsangehörigen
persönlich zu stellen.
Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz
und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die
sich nur vorübergehend in Tschechien aufhalten, müssen das Visum bei der
für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung
beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat
mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von
einem ständigen Wohnsitz in Tschechien wird in der Regel erst bei einem
rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.
Vorzulegen sind:
- das in dreifacher Ausfertigung in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 Aufenthaltsgesetzes
- der gültige Reisepass
- drei aktuelle, gleiche Passbilder
- Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass
eingetragen)
- Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
- zwei einfache Reisepass- oder Personalausweiskopien des deutschen
Partners
- der Nachweis, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht durch
- die vom zuständigen Standesamt bestätigte Anmeldung des Eheschließungstermins
oder
- die Bestätigung des zuständigen deutschen Standesamt, dass alle zur
Eheschließung notwendigen Unterlagen vorliegen oder
- das Ehefähigkeitszeugnisses des Antragstellers/der Antragstellerin
mit Apostille oder Legalisation und amtlicher Übersetzung in die deutsche
Sprache
- der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Eheschließung
durch eigene finanzielle Mittel (Nachweis durch Vorlage der letzten
drei Kontoauszüge des Privatkontos) oder durch eine Formverpflichtungserklärung
gemäß §§66-68 AufenthG des Verlobten in Deutschland oder einer anderen Person.
Die Verpflichtungserklärung wird auf einem Einladungsformular bei der
Ausländerbehörde, in deren Verwaltungsbezirk der Gastgeber lebt, abgegeben
und enthält eine Kostenübernahmegarantie sowie die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtenden. Die Erklärung
muss für den Zweck „Eheschließung“ erfolgen
Ist der in Deutschland lebende Verlobte Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sind zusätzlich
- zwei Kopien seines Aufenthaltstitels
- der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung
- Nachweise ausreichender finanzieller Mittel (Arbeitsvertrag, Gehaltsauszüge,
o.ä.) zur Sicherung des Lebensunterhalts
vorzulegen. Es ist eine Gebühr von 30 Euro zum aktuellen Gegenwert bar und in tschechischen Kronen bei Antragstellung zu entrichten.
Ist der in Deutschland lebende Verlobte EU-Staatsangehöriger sind zusätzlich vorzulegen:
- zwei Kopien seiner Bescheinigung gemäß §5 Abs.1 Freizüg/EU über das Aufenthaltsrecht,
- der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung
- ein Nachweis ausreichender Existenzmittel (Arbeitsvertrag, Unterlagen über selbständige Erwerbstätigkeit, usw.)
- der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung
Alle Unterlagen sind im Original und in zweifacher Kopie vorzulegen.
Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer
in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme
der zuständigen Ausländerbehörde einholen; mit einer Bearbeitungszeit
von bis zu drei Monaten ist dabei zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich
vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen
und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen
leider nicht beantwortet werden.
Informationen zum Nachzug zum in Deutschland lebenden Ehegatten finden
Sie unter Familienzusammenführung
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