Visumserteilung zum Zweck der Eheschließung

Zur Eheschließung mit anschließender Wohnsitznahme in Deutschland benötigen Staatsangehörige visumspflichtiger Drittstaaten grundsätzlich ein Visum. Der Antrag ist bei der Botschaft von dem ausländischen Staatsangehörigen persönlich zu stellen.

Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die sich nur vorübergehend in Tschechien aufhalten, müssen das Visum bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von einem ständigen Wohnsitz in Tschechien wird in der Regel erst bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.

Vorzulegen sind:

  • das in dreifacher Ausfertigung in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 Aufenthaltsgesetzes
  • der gültige Reisepass
  • drei aktuelle, gleiche Passbilder
  • Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen)
  • Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  • zwei einfache Reisepass- oder Personalausweiskopien des deutschen Partners
  • der Nachweis, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht durch
    - die vom zuständigen Standesamt bestätigte Anmeldung des Eheschließungstermins oder
    - die Bestätigung des zuständigen deutschen Standesamt, dass alle zur Eheschließung notwendigen Unterlagen vorliegen oder
    - das Ehefähigkeitszeugnisses des Antragstellers/der Antragstellerin mit Apostille oder Legalisation und amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache
  • der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Eheschließung durch eigene finanzielle Mittel (Nachweis durch Vorlage der letzten drei Kontoauszüge des Privatkontos) oder durch eine Formverpflichtungserklärung gemäß §§66-68 AufenthG des Verlobten in Deutschland oder einer anderen Person. Die Verpflichtungserklärung wird auf einem Einladungsformular bei der Ausländerbehörde, in deren Verwaltungsbezirk der Gastgeber lebt, abgegeben und enthält eine Kostenübernahmegarantie sowie die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtenden. Die Erklärung muss für den Zweck „Eheschließung“ erfolgen

Ist der in Deutschland lebende Verlobte Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sind zusätzlich

  • zwei Kopien seines Aufenthaltstitels
  • der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung
  • Nachweise ausreichender finanzieller Mittel (Arbeitsvertrag, Gehaltsauszüge, o.ä.) zur Sicherung des Lebensunterhalts

vorzulegen. Es ist eine Gebühr von 30 Euro zum aktuellen Gegenwert bar und in tschechischen Kronen bei Antragstellung zu entrichten.

 

Ist der in Deutschland lebende Verlobte EU-Staatsangehöriger sind zusätzlich vorzulegen:

  • zwei Kopien seiner Bescheinigung gemäß §5 Abs.1 Freizüg/EU über das Aufenthaltsrecht,
  • der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung
  • ein Nachweis ausreichender Existenzmittel (Arbeitsvertrag, Unterlagen über selbständige Erwerbstätigkeit, usw.)
  • der Mietvertrags für die vorgesehene gemeinsame Wohnung


Alle Unterlagen sind im Original und in zweifacher Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen; mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten ist dabei zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

Informationen zum Nachzug zum in Deutschland lebenden Ehegatten finden Sie unter Familienzusammenführung

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