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Visabestimmungen für Staatsangehörige visumspflichtiger Drittstaaten
bei Besuchsreisen
und touristischen Reisen
Staatsangehörige visumspflichtiger Drittländer benötigen grundsätzlich
für alle Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland, d.h. auch für kurze
touristische Aufenthalte, ein Visum. Für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
bestehen zum Teil Sonderregelungen. Ob für Sie Visumpflicht besteht können
Sie der Liste der Staaten,
für die Visumpflicht besteht, entnehmen.
Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz
und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die
sich nur vorübergehend in Tschechien aufhalten, müssen das Visum bei der
für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung
beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat
mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von
einem ständigen Wohnsitz in Tschechien wird in der Regel erst bei einem
rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.
Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Anträge Minderjähriger
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Bei ehelichen Kindern sind dies die Eltern gemeinsam. Sollte nur ein Elternteil
vorsprechen, ist eine schriftlichen notariell beglaubigte Einverständniserklärung
des anderen Elternteils oder eine schriftliche Einverständniserklärung
des anderen Elternteils mit Passkopie vorzulegen. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Anträge persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters.
Ist nur ein Elternteil gesetzlicher Vertreter des Kindes, ist dieses
durch den gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder - bei nichtehelichen
Kindern - durch Vorlage der Geburtsurkunde (in der kein Vater eingetragen
ist) zu belegen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, ist die Sterbeurkunde
vorzulegen.
Für jeden Reisenden, d.h. auch für die in den Pass der Eltern eingetragenen
Kinder, muss ein gesonderter Antrag (zweifach) gestellt werden.
Die Botschaft muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für ein Visum
den Reisezweck, den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die
Reise und die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers prüfen. Nur wenn
jeweils alle Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen wurden, kann ein
Visum erteilt werden. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die deutschen
Behörden sowie die Behörden aller Schengenpartner beteiligt. Ein Visum
kann nur erteilt werden, wenn keiner der Partner oder die deutschen Behörden
Einwände gegen die Erteilung eines Visums an den Antragsteller erheben.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Die Entscheidung
erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Botschaft und der ggfls.
zu beteiligenden Inlandsbehörden (Ausländerämter etc.).
Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung
erfolgt für Anträge auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags vormittags
zwischen 09:00 und 11:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden
Unterlagen eingereicht werden, in der Regel jeweils am Nachmittag des
gleichen Tages zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge Auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags zwischen 11 und 12 Uhr bzw. nachmittags zwischen 14:00 Und 15:00 Uhr oder am Freitag eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Freitags ist keine Visumsausgabe. Ausnahmen
bestehen für bestimmte Staatsangehörige (s. Liste),
bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren
sind.
Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare, die vom Antragsteller
selbst unterschrieben werden müssen.
- eine unterschriebene Erklärung gemäß
§55 des Aufenthaltsgesetzes
- eine unterschriebene
Erklärung zur Krankenversicherung
- Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate
nach nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und mindestens einer freien
Seite für Visa
- eine Passkopie
- zwei aktuelle und gleiche Passfotos
- Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass
eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss für mindestens sechs Monaten
bestehen und nach der beabsichtigten Rückkehr weiterhin gültig sein
- prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für die gesamte Dauer des Aufenthalts und das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Sie muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen und in der Regel in der Tschechischen Republik abgeschlossen werden.
- Nachweis regelmäßigen Einkommens in der Tschechischen Republik durch
Arbeits- und Verdienstbescheinigung, Arbeitserlaubnis oder aktuellen Gewerbeschein der
eigenen Firma
- Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate für das Privatkonto
und ggf. Geschäftskonto (aus den Kontobewegungen muss sich zweifelsfrei
ergeben, dass ein Geschäft auch tatsächlich betrieben wird) bzw. Nachweis
über Sparkonten
- ggf. Nachweise zur Firmentätigkeit bei Geschäftsinhabern, wie letzte
Steuererklärung, Zollbescheinigungen über eingeführte Waren, Rechnungen
über Ein- und Verkauf von Waren
- ggf. Mietvertrag der Privatwohnung
- Bei Besuchsreisen: Einladungsschreiben der Person,
die der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland besuchen will.
In der Regel ist eine
Verpflichtungserklärung
vorzulegen. Diese wird vom Gastgeber auf einem Einladungsformular bei
der Ausländerbehörde, in deren Verwaltungsbezirk der Gastgeber lebt,
abgegeben und enthält eine Kostenübernahmegarantie gemäß den §§66-68 Aufenthaltsgesetz sowie die Beglaubigung der Unterschrift des Gastgebers.
Die Einladung muss für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
- Bei Touristischen Reisen: genaue Reisebeschreibung
und vorbezahlte Reisevoucher oder vorbezahlte Hotelbuchungen, wenn ein
Hotelaufenthalt beabsichtigt ist.
Alle Unterlagen sind im Original und in einfacher Kopie vorzulegen. Originale
werden zurückgereicht.
Im Einzelfall behält sich die Botschaft die Anforderung zusätzlicher Unterlagen
und / oder ein erweitertes Prüfverfahren unter Einbeziehung der zuständigen
Ausländerbehörde vor.
Bei Antragstellung fällt grundsätzlich eine Gebühr von 35 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten ist. Die Gebühren für Minderjährige betragen jeweils die Hälfte der normalen Gebühr. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrags entstandene Auslagen erhoben werden.
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