|
Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Tschechischen Republik Realisierung von Unterhaltsforderungen in der Tschechischen Republik Zustellungen
I. Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Tschechischen Republik
Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten der Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (BGBl. 1958 II, S. 577 ff.), über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 (BGBl. 1977 II, S. 1472 ff.) .Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner der deutsch-tschechische Zusatzvertrag vom 02.02.2000 (BGBl. 2001 II, S. 1211 ff.). Seit dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik am 01.05.2004 wird die Rechtsverfolgung zudem maßgebend durch die Verordnung des EG Rates Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung des EG Rates Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen und die Verordnung des EG Rates Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bestimmt.
1. Schadensersatzansprüche
a) Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche z. B. aus Verkehrsunfällen, Diebstählen oder Sachbeschädigungen in der Tschechischen Republik ist § 420 Abs. 1 des tschechischen BGB, bei Pflichtverletzungen in einem Schuldverhältnis aus dem Handelsbereich § 373 des tschechischen HGB.
Art und Umfang des Ersatzanspruches sind in den §§ 442 ff. des tschechischen BGB geregelt. Ersetzt werden grundsätzlich der tatsächlich entstandene Schaden, entgangener Gewinn, der sonstige Aufwand zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sowie der Verdienstausfall bei Gesundheitsbeschädigung. Die Zahlung von Schmerzensgeld und eine Entschädigung in Geld für eine eventuelle "Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung" sind ebenfalls vorgesehen. Art und Umfang des Ersatzanspruches aus Verletzung der Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen in Handelssachen ist in den §§ 373 ff. des tschechischen HGB geregelt. Grundsätzlich werden der wirkliche Schaden und der entgangene Gewinn ersetzt.
Der Schadensersatzanspruch verjährt in zwei Jahren ab Kenntniserlangung vom Schaden und der dafür verantwortlichen Person, spätestens jedoch in drei Jahren bzw. in zehn Jahren bei einem mit Absicht verursachten Schaden ab Schadenseintritt. Dies gilt nicht für Gesundheitsschäden. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht aus einem Schuldverhältnis in Handelssachen beträgt vier Jahre, jedoch höchstens zehn Jahre seit dem Tage der Verletzung der Verpflichtung.
Für Schadensersatzansprüche, die sich auf nicht in der Tschechischen Republik eingetretene Schäden beziehen, bestimmt § 15 des Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht - Nr. 97/63 -, dass das Recht des Ortes Anwendung findet, an dem der Schaden entstanden oder an dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.
Für Verkehrsunfälle gilt insoweit in der Tschechischen Republik auch das Haager Abkommen über das anzuwendende Recht bei Verkehrsunfällen vom 04.05.1971.
b) Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber tschechischen Staatsangehörigen empfiehlt sich die Einschaltung eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Rechtsanwalts. Eine Liste der der Botschaft bekannten deutschsprachigen Rechtsanwälte in der Tschechischen Republik ist über die Botschaft erhältlich.
Gegebenenfalls ist eine Klage vor dem zuständigen Bezirksgericht in der Tschechischen Republik zu erheben (Eine Liste der tschechischen Bezirksgerichte findet sich unter dem Stichwort „courts“ auf der Internetseite http://portal.justice.cz).
2. Vertragliche Ansprüche
Gemäß den §§ 9 und 10 des o. g. Gesetzes Nr. 97/63 über das internationale Privat- und Prozessrecht ist bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kauf- oder Werkverträgen das von den Parteien gewählte Recht und in Ermangelung einer solchen Rechtswahl in der Regel das Recht des Wohnortes des Verkäufers bzw. des Herstellers anzuwenden. Bei den vertraglichen Ansprüchen ist von Bedeutung, dass grundsätzlich die Vereinbarung der Parteien über die Rechtswahl gemäß § 9 den Anknüpfungskriterien im § 10 des Gesetzes 97/63 Sb. des Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht in der Fassung der späteren Novellen, vorgehen. Bei internationalen Kaufverträgen gelten die Regelungen des UN-Kaufrechts als lex specialis (für die Fälle der Kaufverträge, die von dem UNO - Kaufrechtübereinkommen erfasst sind, d.h. wenn beide Vertragsparteien ihre Unternehmungsorte bzw. Wohnorte im Gebiet der verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens haben). Ansonsten gilt das unter 1. Aufgeführte.
3. Vollstreckbarkeit deutscher Titel in der Tschechischen Republik bzw. tschechischer Titel in Deutschland
a) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit deutscher Titel in Zivil- und Handelssachen in der Tschechischen Republik ist durch die EG-Verordnung Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erheblich erleichtert worden. Die EG-Verordnung Nr. 805/2004 ist am 21.10.2005 in Kraft getreten und wird in der Tschechischen Republik in vollem Umfang angewandt. Eine Änderung der ZPO wird für das kommende Jahr erwartet. Eine Entscheidung eines deutschen Gerichts über eine unbestrittene Forderung muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom deutschen Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. In der Tschechischen Republik ist der Europäische Vollstreckungstitel automatisch anzuerkennen und zu vollstrecken, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt. Dasselbe gilt entsprechend für tschechische Forderungen in Deutschland. Um eine schnellere Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten, wurde die deutsche ZPO entsprechend geändert.
Dem Gläubiger steht es weiterhin frei, die Vollstreckung nach dem von der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Verfahren durchzusetzen. Diese sieht eine sog. Vollstreckbarerklärung der Forderung im Vollstreckungsland vor, gegen die im Gegensatz zum neu eingeführten Verfahren jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen kann.
b) Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: Auch Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden von der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wechselseitig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Das für die Vollstreckung einer solchen Entscheidung örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person bestimmt, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht. Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (Verordnung des EG Rates Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung)
4. Schiedsgerichtsbarkeit
Im Bereich des internationalen Handels gilt für die Tschechische Republik, die seit dem 01.01.1993 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist, folgendes:
Nachdem zum 01.01.1992 die Organe der Wirtschaftsarbitrage aufgelöst wurden, ging die Entscheidung sämtlicher Handlungs- und Wirtschaftsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte über. Dies unter gleichzeitiger Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsbeziehungen im internationalen Handel (Gesetz Nr. 101/63 Sb.), so dass sich seit diesem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehungen ausschließlich nach dem Handelsgesetzbuch, gegebenenfalls dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den damit zusammenhängenden Vorschriften der Tschechischen Republik richten, und zwar auch in dem Falle, wenn es sich um eine Handelsbeziehung mit einem internationalen Element handelt.
Dadurch erlosch gleichzeitig der bisherige Unterschied zwischen Schiedsverfahren in inländischen und ausländischen Handelsbeziehungen. Aus der Perspektive des materiellen und prozessualen Rechts erkennt die Rechtsordnung der Tschechischen Republik derzeit ausländischen wie inländischen Unternehmen dieselbe Stellung zu.
Ergänzend wurde das Gesetz über das Schiedsverfahren im internationalen Geschäftsverkehr und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen Nr. 98/63 Sb. durch das am 30.11.1994 verkündigte und zum 01.01.1995 in Kraft getretene Gesetz Nr. 216/94 Sb. über das Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen aufgehoben und im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens auch für rein inländischen Streitigkeiten erweitert. Gegenwärtig besteht in der Tschechischen Republik ein ständiges Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer und der Agrarkammer der ÈR, das durch das Gesetz Nr. 223/94 Sb. zugelassen wurde. Im Unterschied zu der früheren Regelung können vor dem neuen ständigen Schiedsgericht nicht nur vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr, sondern auch Streitfälle zwischen inländischen Rechtssubjekten in den gesetzlich geregelten Fällen gelöst werden. Zusätzlich bilden sich bei den Wertpapier- und Warenbörsen derzeit ebenfalls spezielle ständige Börsengerichte.
Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist der Umstand, dass nach dem neuen Schiedsrecht auch ad hoc Schiedsverfahren im Inland durchgeführt werden können, bei denen beispielsweise für die Auswahl der Schiedsrichter die Empfehlungen der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer Prag verbindlich sein können.
Gemäß § 38 des tschechischen Gesetzes Nr. 216/94 Sb. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung der Schiedssprüche werden in der Tschechischen Republik ausländische wie inländische Schiedssprüche vollstreckt, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Gegenseitigkeit gilt auch dann als gewährleistet, wenn der ausländische Staat Schiedssprüche aus dritten Staaten allgemein unter der Bedingung der Gegenseitigkeit für vollstreckbar erklärt.
Aufgrund der §§ 722, 1039, 1040 und 1042 der deutschen ZPO ist diese Gegenseitigkeit gegeben. Folglich sind Schiedssprüche der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland im jeweils anderen Land grundsätzlich vollstreckbar.
Gemäß § 40 des Gesetzes Nr. 216/94 Sb. wird die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nicht durch besondere Entscheidung erklärt. Der Schiedsspruch muss von einem tschechischen Gericht oder einer staatlichen Behörde einem inländischen, also tschechischen, gleichgestellt werden.
Die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs wird durch den Senatsvorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts angeordnet.
II. Realisierung von Unterhaltsforderungen in der Tschechischen Republik
Zur Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels kann der Weg beschritten werden, den das Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II, S. 825 ff.) vorsieht. Es erleichtert die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvergleichen in den Vertragsstaaten. Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Artikel 13). Aus Artikel 17 des Übereinkommens ergibt sich, welche Unterlagen von der Partei vorgelegt werden müssen, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder ihre Vollstreckung beantragt. Für das Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren geniest der Unterhaltsberechtigte, der im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaates günstigste Prozesskostenhilfe oder die weitestgehende Befreiung.
Für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 02.10.1973 ist weiterhin auch das Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15) maßgebend.
Die erforderlichen Schritte zur Anerkennung des Unterhaltstitels und zur Vollstreckung aus diesem Titel sind nach diesen Übereinkommen durch den Unterhaltsberechtigten oder einen von ihm Bevollmächtigten selbst wahrzunehmen.
Daneben kann der Unterhaltsberechtigte auch den nach dem UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105) vorgesehenen Weg beschreiten. Aufgrund dieses Übereinkommens sind in den Vertragsstaaten Übermittlungs- und Empfangsstellen gebildet worden, die im internationalen Verkehr miteinander in Verbindung treten. Die Tschechische Republik hat als Übermittlungs- und Empfangsstelle das Zentralbüro für internationalen Rechtsschutz Jugendlicher in Brünn (Úøad pro mezinárodnìprávni ochranu dítìte, Benešova 22, 602 00 Brno) benannt. In Deutschland können Gesuche nach diesem Übereinkommen bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als deutsche Übermittlungsstellen sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen benannt worden (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1944 II S. 3658).
Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Unterhaltsberechtigten erteilten Generalvollmacht alle geeigneten Schritte zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Für die Tätigkeit der Übermittlungs- und Empfangsstellen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten.
Nicht zuletzt wird für die Geltendmachung von Unterhaltsanforderungen auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen im Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (ABl. EG 2001 L 12 S.1 ff.) und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.04.2004 (ABl. EG L 153 S. 15 ff.) verwiesen.
III. Zustellungen
Zustellungen im Rahmen der Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Tschechischen Republik richten sich hauptsächlich nach der EG-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten), die durch den Beitritt zur EU auch in Tschechien wirksam geworden ist. Zudem findet seit dem 21.10.2005 die EG-Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen Anwendung.
Für die Tschechische Republik kommen grundsätzlich drei Zustellungsarten in Betracht.
1) Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Art. 4 bis 11 EG-ZVO):
Die deutsche Übermittlungsstelle übermittelt der ausländischen Empfangsstelle - in Tschechien dem zuständigen Bezirksgericht - die Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung.
Im Ersuchen ist anzuführen, ob die Zustellung nach dem Recht des Empfangsmitgliedsstaats oder in einer besonderen mitzuteilenden Form gewünscht wird, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedsstaats vereinbar ist.
§ 45 der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) sieht die Möglichkeit der Zustellung im Postverkehr durch das Gericht, durch die Gemeinde, durch die Polizei oder auch durch das Justizministerium vor.
Gemäß § 47 I der tschechischen ZPO müssen solche Schriftstücke persönlich zugestellt werden, bei denen das Gesetz dies bestimmt, bzw. der Senatsvorsitzende dies verordnet. Nach der tschechischen Büroverordnung der Gerichte werden Beschlüsse und Urteile deutscher Gerichte dem Adressaten bei seiner persönlichen Vorsprache beim Gericht durch Übergabe zugestellt. Die Übergabe wird protokolliert. Meldet sich der Adressat auf die Vorladung nicht, so wird sein Aufenthaltsort zunächst beim Zentralmelderegister überprüft. Sodann verständigt ihn der Zusteller gemäß § 47 II der tschechischen ZPO, dass er ihm die Vorladung nochmals zum auf der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt zustellen wird. Verläuft dieser Zustellungsversuch wiederum ergebnislos, so wird die Vorladung durch den Zusteller entweder beim Postamt oder bei der Gemeinde hinterlegt. Hierüber wird der Adressat unterrichtet. Holt dieser die Sendung nicht binnen drei Tagen ab, so wird der letzte Tag dieser Frist als der Tag der Zustellung angesehen, auch wenn der Adressat von der Hinterlegung nichts erfuhr.
Generell steht das Justizministerium der Tschechischen Republik (Anschrift: Vyšehradská 12, CZ-128 10 Praha 2) als Zentralstelle im Sinne von Art. 3 EG-ZVO sämtlichen Zustellungsanfragen aufgeschlossen gegenüber und ist ebenso befugt, einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten!
2) Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-ZVO):
In Ausnahmefällen kann eine Zustellung auch durch die Deutsche Botschaft erfolgen. Die Tschechische Republik lässt eine solche Zustellung auch an andere als deutsche Staatsangehörige zu. Dem zuzustellenden Schriftstück muss hierbei eine Übersetzung ins Tschechische beigefügt sein.
3) Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-ZVO):
Schließlich ist eine unmittelbare, gerichtliche Zustellung von Schriftstücken durch die Post ohne Beteiligung gerichtlicher Behörden in der Tschechischen Republik per Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Die Dokumente müssen hierbei entweder in tschechischer Sprache verfasst sein oder es muss eine Übersetzung beigefügt werden. Ist der Empfänger deutscher Staatsangehöriger, kann das Schriftstück auch auf Deutsch verfasst sein. Hinsichtlich der Möglichkeit der Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache wird auf § 1070 der deutschen ZPO verwiesen.
4) Parteizustellung (Art. 15 EG-ZVO)
Eine Parteizustellung nach Art. 15 Abs. 1 EG-ZVO ist in der Tschechischen Republik nicht zulässig.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
|