Rechtliches Verfahren in Haftfällen


1. Festnahme und Untersuchungshaft

In der Tschechischen Republik können Personen zur Feststellung der Identität bis zu 48 Stunden lang festgehalten werden, bevor sie formell in Haft genommen wird. Am Ende dieser Frist wird die Person entweder entlassen oder der Fall der Staatsanwaltschaft übergeben, die innerhalb einer weiteren 24-Stundenfrist beim Haftrichter einen Haftbefehl erwirken muss. Wird eine Person aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss sie dem Haftrichter innerhalb von 24 Stunden vorgeführt werden. In jedem Haftfall besteht die Pflicht der Behörde, die Familie des Festgenommenen unverzüglich zu informieren. Gemäss Art. 36 Abs. 1b) des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen haben die tschechischen Behörden die Pflicht, die Botschaft des Staates des Inhaftierten unverzüglich zu unterrichten, wenn der Betroffene dies verlangt.


2. Ermittlungsverfahren

Wenn der Staatsanwalt beschliesst, den Fall vor Gericht zu bringen, ordnet er eine polizeiliche Untersuchung im Ermittlungsverfahren an. Das Ermittlungsverfahren, während dessen der Beschuldigte in Haft bleibt, kann zunächst bis zu sechs Monate dauern. Der Richter, bei schweren Delikten der Strafsenat, kann eine Verlängerung der Untersuchungshaft je nach Schwere des Delikts auf ein Jahr bis zu vier Jahren anordnen. Während der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht fortlaufend über den Fortgang der Ermittlungen und die Erforderlichkeit der Haft zu berichten. In der Praxis werden von der Staatsanwaltschaft monatlich Vorlagen an das Gericht über die Fortdauer der Haft gerichtet. Wenn die Polizei dem Staatsanwalt die Ergebnisse der Ermittlungen übermittelt, entscheidet dieser, ob die Beweislage eine Anklage rechtfertigt. Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wird bei der Verbüssung des Urteils angerechnet. Statt Untersuchungshaft kann der Haftrichter die Freilassung des Beschuldigten gegen Kaution (üblicherweise zwischen 10.000 und 1.000.000 tschechischen Kronen) anordnen. Er kann den Beschuldigten auch gegen eine Bürgschaft oder ein Versprechen auf freien Fuss setzen. Dieses Verfahren kann von der Antragstellung einige Zeit dauern (bis etwa zwei Wochen).


3. Gerichtsverfahren

Je nach Schwere der vorgeworfenen Delikte findet das Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht oder dem Bezirksgericht statt. Das Gericht besteht aus einem bzw. drei Berufsrichtern. Schöffen gibt es im tschechischen Strafverfahren nicht. Wenn das Gericht aus drei Richtern besteht, wird die Schuld oder Unschuld und die eventuelle Strafe durch Mehrheitsentscheidung der Richter festgestellt. Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht die Berufung zu einem übergeordneten Gericht zu. Der Angeklagte kann hierbei um ein milderes Urteil, der Staatsanwalt um eine strengere Strafe ersuchen. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten. Nach tschechischem Recht kann auch ein Strafbefehl ergehen.


4. Verteidiger

Der Beschuldigte kann als Verteidiger einen beliebigen Rechtsanwalt einer tschechischen Kanzlei wählen, unabhängig davon, wo das Verfahren durchgeführt wird. Wenn der Angeklagte keinen Verteidiger wählt, beantragt der Staatsanwalt bei Gericht die Bestimmung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte muss für die Dienste des Verteidigers eine Gebühr bezahlen, die sich nach feststehenden Tarifen richtet. Die Botschaft kann deutschen Häftlingen auf Wunsch eine Liste von Rechtsanwälten übermitteln, die nach eigenen Angaben deutsch oder englisch sprechen.


5. Sprachprobleme

Im Strafverfahren und bei Anordnungen der Strafvollzugsbehörden wird dem Inhaftierten kostenfrei ein Dolmetscher gestellt. Offizielle Schreiben werden jedoch grundsätzlich nicht übersetzt. Die Botschaft ist nicht in der Lage, dem Inhaftierten hiervon eine Übersetzung anzufertigen. Der Inhaftierte hat aber das Recht, eine Urteilsausfertigung in seiner Muttersprache zu erhalten.


6. Medizinische Versorgung

Der Inhaftierte hat grundsätzlich Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung inklusive Eingangs- und Schlussuntersuchung (tschechische Ärzte und tschechische Medikamente). Bei Zahnersatz und Hilfsmitteln (z.B. Brille) muss er jedoch den in der Tschechischen Republik üblichen Eigenanteil übernehmen. Es werden in der Regel nur die dringend notwendigen Operationen und Untersuchungen durchgeführt.


7. Hilfestellung der Deutschen Botschaft

Die rechtliche Vertretung eines Inhaftierten obliegt dem Verteidiger. Die Botschaft ist nicht berechtigt, deutsche Staatsbürger vor Staatsanwaltschaft oder Gericht zu vertreten. Die Botschaft übernimmt jedoch die konsularische Betreuung der inhaftierten Deutschen in der Tschechischen Republik. Hierzu gehört der Kontakt zu den Angehörigen des Inhaftierten, die sich - genau wie der Inhaftierte - jederzeit an die Botschaft wenden können. Die Botschaft versucht dann, innerhalb der bestehenden Möglichkeiten bei der Lösung der Probleme zu helfen.

Wünscht der Inhaftierte Konsularbesuch, so kann er sich entweder direkt oder über seinen Verteidiger mit der Botschaft in Verbindung setzen. Die Botschaft versucht dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dem Inhaftierten zu helfen. Es empfielt sich, dass der Inhaftierte seine Wünsche der Botschaft zunächst schriftlich übermittelt. Wenn sich den Wünschen oder Beschwerden jedoch wegen ihrer besonderen Natur (Vertraulichkeit der Information) am besten im persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Botschaft nachgehen lässt, kann ein Besuch in der Haftanstalt vereinbart werden. Aufgrund der relativ hohen Zahl deutscher Häftlinge und der grossen Arbeitsbelastung der Botschaftsmitarbeiter kann bis zur Erfüllung eines Besuchswunsches eine längere Zeit vergehen.


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