Staatsangehörigkeitsfeststellung für deutsche Volkszugehörige in der Tschechischen Republik

1. Tschechische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit besitzen unter bestimmten Voraussetzungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Botschaft kann hier Hilfestellung bei der Einleitung des Antragsverfahren leisten. Die Prüfung und endgültige Entscheidung der Unterlagen wird jedoch vom Bundesverwaltungsamt in Köln getroffen und kann sich je nach Komplexität des zu klärenden Sachverhaltes bis zu vier Jahren hinziehen.

2. Um das Antragsverfahren in die Wege zu leiten, sind zunächst der Deutschen Botschaft Bescheinigungen des zuständigen Stadt-/Kreisamts vorzulegen, wann und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese Bescheinigung ist auch vorzulegen für alle Personen, von denen der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten will. Hierbei muss die älteste Person vor 1914 geboren sein. Es darf keine Generation übersprungen werden. Von wem eine Ableitung erfolgen kann, gliedert sich in eine Vielzahl verschiedener Sachverhalte von denen an dieser Stelle nur die häufigsten genannt werden können. Nach 1974 ehelich geborene Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit von beiden Elternteilen ableiten, davor geborene ausschließlich vom Vater. Ab dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder können von beiden Elternteilen ableiten, davor geborene grundsätzlich nur von der Mutter.

3. Bestehen nach Prüfung dieser Unterlagen keine Hinderungsgründe, die einen Antrag von Anfang an aussichtslos machen, übersendet die Deutsche Botschaft Formulare für den endgültigen, an das Bundesverwaltungsamt zu stellenden Antrag sowie eine detaillierte Aufstellung der hierzu beizubringenden Dokumente und Unterlagen.

4. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsamt in Köln ist gebührenpflichtig (25,00 €). Der bei positiver Feststellung vom Bundesverwaltungsamt ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis ist 10 Jahre gültig. Der Ablauf dieser Frist berührt in keiner Weise die deutsche Staatsangehörigkeit! Der Ausweis kann lediglich nicht mehr zu deren Nachweis herangezogen werden. Gegen ablehnende Bescheide steht der Rechtsweg nach deutschem Recht offen. Wichtig ist das Einhalten der Frist für Widerspruch und eventuell Klage. Diese beträgt jeweils einen Monat ab Erhalt des Bescheides. Ein Versäumen der Frist lässt den Anspruch auf sachliche Neuprüfung des Antrags untergehen!

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