Abkommen zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

der Regierung der Tschechischen Republik

über

den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Tschechischen Republik auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Tschechischen Republik -

in Hinblick auf das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlan-tikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden NATO-Truppenstatut) und das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordat-lantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,

in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des vorübergehenden Auf-enthalts von Mitgliedern der deutschen Streitkräfte in der Tschechischen Republik und von Mitgliedern der tschechischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übungen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats dient -

sind wie folgt übereingekommen:


Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

(1) Dieses Abkommen regelt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) und der Streitkräfte der Tschechischen Republik auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats für Übungen, Ausbildung von Einheiten und Durchreise auf dem Landwege, an denen bis zu 3000 Mitglieder der Streitkräfte für eine Aufenthaltsdauer von bis zu drei Wochen teilnehmen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 finden auch Anwendung, wenn Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats sich im Gebiet des Aufnahmestaats zu anderen dienstlichen Zwecken, als den in Absatz 1 genannten, aufhalten.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, soweit nicht dieses Abkommen etwas anderes bestimmt.


Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

a) ”Aufnahmestaat” der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich Streitkräfte des anderen Staats vorübergehend aufhalten,

b) ”Entsendestaat” der Staat, der seine Streitkräfte zum vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsendet,

c) ”Streitkräfte” die Land-, Luft- und Seestreitkräfte beider Staaten,

d) ”Mitglieder der Streitkräfte” das militärische und zivile Personal, das den Streit-kräften beider Staaten angehört,

e) ”Vorübergehender Aufenthalt” das zeitlich begrenzte Verweilen von Mitgliedern der Streitkräfte eines Staats im Hoheitsgebiet des anderen Staats auf der Grundlage dieses Abkommens,

f) ”Zuständige Behörden” die Behörden beider Staaten, die berechtigt sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden,
g) ”Militärische Behörden” die Behörden beider Staaten, die berechtigt sind, gegen-über Mitgliedern der Streitkräfte ihres Staats innerstaatliche Rechtsvorschriften an-zuwenden, die den militärischen Bereich betreffen,

h) ”Zwangsmaßnahmen” die Maßnahmen, zu denen die zuständigen Behörden der Verwaltung und die Gerichte berechtigt sind, um den Vollzug ihrer Entscheidun-gen oder sonst die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.


Artikel 3
Erlaubnis für Einreise, Aufenthalt und Ausreise

(1) Der Aufnahmestaat gestattet den Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens.

(2) Die Verteidigungsministerien vereinbaren Einzelheiten, insbesondere zu Zweck, Umfang und Dauer des konkreten Aufenthalts.


Artikel 4
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann das Verteidigungsministerium des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheits-gebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen sol-chen Entfernungsersuchen nach.


Artikel 5
Gesundheitswesen

(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens werden die für beide Staaten geltenden internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und die Gesundheitsvorschriften des Aufnahmestaats beachtet. Bei der Einreise kann die Vorlage eines von den Behörden des Entsendestaats ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass die einreisenden Mitglieder der Streitkräfte frei von übertragbaren Krankheiten sind. Die Streitkräfte des Aufnahmestaats unterrichten die Streitkräfte des Entsendestaats rechtzeitig über entsprechende Erfordernisse.

(2) Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, lebensmittelrechtliche, fleisch-, geflügelfleisch- und hygienerechtliche sowie pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen werden von den militärischen Behörden des Aufnahmestaats getroffen.


Artikel 6
Strafgerichtsbarkeit und Zwangsmaßnahmen

(1) Soweit dem Aufnahmestaat gemäß Artikel VII des NATO-Truppenstatuts aus-schließliche Strafgerichtsbarkeit oder das Vorrecht auf Ausübung der Strafge-richtsbarkeit zustehen, wird der Aufnahmestaat von der Ausübung der Gerichtsbarkeit absehen, es sei denn dass wesentliche Belange der Rechtspflege die Ausübung erfordern. Wesentliche Belange der Rechtspflege beider Staaten können die Ausübung der Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden schwerwiegenden Straftaten erfordern: Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub und Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats richten, Straftaten gegen die Sicherheit des Aufnahmestaats oder seiner Organe von erheblicher Bedeutung sowie der Versuch solcher Straftaten oder die Teilnahme an diesen.

(2) Behörden und Gerichte des Entsendestaats üben im Aufnahmestaat keine Strafge-richtsbarkeit aus.

(3) Die zuständigen Behörden und Gerichte beider Staaten leisten einander Rechtshil-fe im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sofern von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahme-staats gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats abgesehen wird, entfernt der Entsendestaat dieses Mitglied unverzüglich vom Hoheitsgebiet des Aufnahme-staats. Sieht der Aufnahmestaat nicht von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt der Entsendestaat im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass sich Mitglieder seiner Streitkräfte, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten und verdächtigt werden, während dieses Aufenthalts eine Straftat begangen zu haben, den Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats stellen.

(4) Die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmestaats sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat anzuordnen und durchzuführen.

(5) Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats durch Behörden des Auf-nahmestaats festgenommen oder wird ihm sonst die Freiheit entzogen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats unverzüglich die Botschaft und die Militärbehörden des Entsendestaats. Dabei wird mitgeteilt, welche Behörde oder wel-ches Gericht für das weitere Verfahren zuständig ist.



Artikel 7
Disziplinarmaßnahmen

Die Vorgesetzten der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats haben im Auf-nahmestaat das Recht, notwendige Disziplinarmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte zu verhängen und zu vollstrecken.


Artikel 8
Telekommunikation

(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienst-leistungen im Aufnahmestaat gelten neben dessen allgemeinen Vorschriften die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen.

(2) Die Streitkräfte des Entsendestaats können, soweit dies zur Erreichung des Auf-enthaltszwecks erforderlich ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats und gemäß seiner Rechtsordnung vorübergehend Telekommunikationsanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. Soweit im Aufnahmestaat die Zuteilung von Frequenzen erforderlich ist, erfolgt diese durch eine zuständige Behörde.

(3) Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats, die an An-schlüsse oder Übertragungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze im Auf-nahmestaat angeschaltet werden sollen, bedürfen hierfür der Zulassung durch eine zuständige Stelle des Aufnahmestaats.

(4) Die Streitkräfte des Entsendestaats benutzen im Aufnahmestaat nur Frequenzen, die ihnen von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Der Antrag auf Zuteilung von Frequenzen ist spätestens 30 Tage vor der geplanten Inan-spruchnahme zu stellen. Nach dem Ende des Aufenthalts gehen die Frequenzen an die Behörden des Aufnahmestaats zurück.

(5) Die Streitkräfte des Entsendestaats treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationsnetze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommu-nikations- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen der Streitkräfte des Entsendestaats schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Aufnahmestaats oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die Behörden des Aufnahmestaats nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnungen für den Telekommunikationsdienst und den Funkdienst. Die Behörden des Aufnahmestaats treffen im Rahmen der geltenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats durch Telekommunikations- oder andere elektrische Anlagen des Aufnahmestaats zu vermeiden. Im Fall von elektromagnetischen Störungen werden die Regelungen des Rechts des Aufnahmestaats über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss sie durch die Streitkräfte des Entsendestaats ohne Verzug vorgenommen werden.


Artikel 9
Umweltschutz

(1) Der Entsendestaat erkennt und anerkennt die Bedeutung des Umweltschutzes bei Tätigkeiten seiner Streitkräfte im Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaats halten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zum Schutz der Umwelt ein.
(2) Die zuständigen Behörden und die Streitkräfte der Staaten der Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen, eng zusammen.

(3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats hinaus sind Umweltbeeinträchtigungen und Umweltschäden zu vermeiden und konkrete Fälle von Umweltbeeinträchtigungen oder Umweltschäden durch angemessene (adäquate) Maßnahmen auszugleichen.

(4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut wird dem Schie-nen- und dem Binnenwasserweg Vorrang eingeräumt. Das Verteidigungsministerium des Aufnahmestaats trifft Festlegungen zu den Transportwegen in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium.

(5) Die Streitkräfte des Entsendestaats werden für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen im Aufnahmestaat, soweit dies mit den technischen Er-fordernissen für den Betrieb dieser Transportmittel vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm gemäß den Um-weltvorschriften des Aufnahmestaats sind. Bei Personenkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen sowie Luftfahrzeugen werden die Vorschriften des Aufnahmestaats über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten.

(6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden die jeweiligen Benutzungs-ordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, beachtet. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Streitkräfte des Aufnahmestaats für Übungen. Regelungen für Nachtschießen und Schießen an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen werden von dem Verteidi-gungsministerium des Aufnahmestaats getroffen.

(7) Die Streitkräfte des Entsendestaats werden Festlegungen der Behörden des Auf-nahmestaats zur Vermeidung sowie zur umweltverträglichen Verwertung oder sonsti-gen Entsorgung von Abfällen einhalten. Eine Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anla-gen ist nicht zulässig.


Artikel 10
Verkehr mit Transportmitteln der Streitkräfte des Entsendestaats

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte des Entsendestaats werden von der zuständigen Behörde des Entsendestaats registriert und zugelassen. Diese Fahrzeuge werden mit einem militärischen Nummernschild und einem deutli-chen Nationalitätskennzeichen versehen.

(2) Der Verkehr mit Transportmitteln erfolgt im Rahmen der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, anderer internationaler Übereinkünfte sowie technischer Vereinba-rungen und Verfahren, an die die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik gebunden sind, und bedarf keiner Genehmigung. Soweit Sonder- und Aus-nahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die militärischen Behörden des Aufnahmestaats erteilt oder einge-holt.

(3) Die militärischen Behörden des Aufnahmestaats koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen des Entsendestaats in Verkehrsangelegenheiten mit den zivilen Behörden des Aufnahmestaats. Sie koordinieren ferner die Durchführung aller militä-rischer Verkehrsbewegungen untereinander und mit dem zivilen Verkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden durch die zuständigen Stellen des Aufnahme-staats festgelegt. Hierzu legen die militärischen Behörden des Entsendestaats eine Transportanforderung vor, die Angaben zum gewünschten Grenzübergang, zur Stre-ckenführung und zum Zielort enthält.

(4) Die Betriebsrechte der Eisenbahnen des Aufnahmestaats bleiben unberührt. Über die Einstellung eigener Güter- und Reisezugwagen der Streitkräfte des Entsendestaats in den Wagenpark einer Eisenbahn des Aufnahmestaats werden Vereinbarungen zwi-schen den Streitkräften und dieser Eisenbahn geschlossen. Über die Nutzung der Infrastruktur unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge einer Eisenbahn des Entsendestaats werden Vereinbarungen zwischen den betroffenen Eisenbahnen beider Staaten geschlossen. Sofern hinsichtlich der Anforderungen an Beschaffenheit und Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge des Entsendestaats von den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats abgewichen werden soll, werden die Eisenbahnen die erforderlichen Genehmigungen bei der Eisenbahnverwaltung des Aufnahmestaats beantragen.

(5) Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die Verkehrsvorschriften des Aufnahmestaats einschließlich der aner-kannten Regeln der Technik, der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter ein. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwa-chung gemeinsam mit den zuständigen Behörden des Entsendestaats durchgeführt werden.

(6) Die Streitkräfte des Entsendestaats beachten grundlegende technische Verkehrssi-cherheitsvorschriften des Aufnahmestaats. Innerhalb dieses Rahmens können sie ihre eigenen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung dieser Be-stimmungen eng zusammen.

(7) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessun-gen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach den Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr des Aufnahmestaats geltenden Begrenzungen überschreiten, wird au-ßer bei Unglücksfällen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats durchgeführt. Außerhalb von Übungsplätzen hat der Verkehr mit Kettenfahrzeugen grundsätzlich auf der Schiene oder soweit erforderlich auf Tiefladern zu erfolgen. Ein Befahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Kettenpolster ist unzulässig.

(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats mit mili-tärischen Luftfahrzeugen zivile Verkehrsflugplätze im Aufnahmestaat nur mit Erlaub-nis seiner zuständigen Behörden benutzen.

(9) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien koordinieren alle von ihnen errichteten und betriebenen Flugsicherheits- und Flugsicherungssysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörenden Fernmeldesysteme, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die Erreichung des Aufenthaltszwecks der Streitkräfte zu gewährleisten.


Artikel 11
Schadensabwicklung

(1) Bei der Schadensabwicklung werden beide Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts verfahren.

(2) Die Vertragsparteien teilen sich die für die Schadensabwicklung zuständigen Be-hörden gegenseitig mit. Diese Behörden arbeiten vertrauensvoll zusammen.

(3) Der Schriftverkehr kann von jeder Behörde in ihrer Sprache geführt werden.

(4) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten über die Bestimmungen des Arti-kels VIII Absätze 5 - 7 des NATO-Truppenstatuts hinaus folgende Bestimmungen:

a) Die Behörde des Aufnahmestaats, die für die Entgegennahme und Prüfung des Entschädigungsantrags zuständig ist, führt alsbald nach Eingang des Antrags ihre eigenen Ermittlungen hierzu durch.

b) Die Behörde des Aufnahmestaats teilt der Behörde des Entsendestaats so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, den Eingang des Antrags mit. In der Mitteilung werden das Aktenzeichen, Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, eine kurze Schilderung des Vorfalls unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses, die beteiligte Einheit, die Namen der beteiligten Mitglieder und zivilen Bediensteten der Truppe, die Art des Schadens und der geforderte Entschädigungsbetrag angegeben. Die Mitteilung wird in zweifacher Ausfertigung übersandt.

c) Die Behörde des Entsendestaats bestätigt der Behörde des Aufnahmestaats den Eingang der Mitteilung unter Angabe ihres Aktenzeichens und übersendet ihr innerhalb von sechs Wochen alle verfügbaren Informationen und Beweismittel. Liegen der Behörde des Entsendestaats keine derartigen Informationen und Beweismittel vor, so teilt sie dies der Behörde des Aufnahmestaats mit. Die Behörde des Entsendestaats teilt der Behörde des Aufnahmestaats ferner mit, ob der Schaden nach ihrer Auffassung verursacht worden ist durch eine Hand-lung oder Unterlassung, für die die Streitkräfte des Entsendestaats rechtlich verantwortlich sind, ob der Schaden im Zusammenhang mit der Benutzung ei-nes Fahrzeugs der Truppe steht und ob die Fahrzeugbenutzung befugt oder unbefugt war.
d) Die Behörde des Aufnahmestaats entscheidet nach Auswertung aller verfügba-ren Informationen und Beweismittel, ob und in welcher Höhe der Anspruch nach dem Recht des Aufnahmestaats begründet ist.

e) Die Behörde des Aufnahmestaats zahlt die Entschädigungsbeträge in ihrer Währung. Sie fordert diese von der Behörde des Entsendestaats zur Erstattung an. Die Behörde des Entsendestaats erstattet den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten. Sofern nach dem Recht des Aufnahmestaats eine Entschädigung in Form einer Rente gewährt wird, können die zuständigen Behörden beider Staaten die Erstattung eines Kapitalbetrags nach den im Auf-nahmestaat geltenden Bestimmungen vereinbaren.

f) Bei der Abwicklung von Schäden, die nicht in Ausübung des Dienstes verur-sacht worden sind, fertigt die Behörde des Aufnahmestaats einen Bericht für die Behörde des Entsendestaats an, die diesen prüft und der Behörde des Auf-nahmestaats ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten übermittelt. Die Behörde des Aufnahmestaats kann dem Antragsteller eine Zahlung ohne Aner-kennung einer Rechtspflicht (ex gratia) als Abfindung anbieten. Sie ist dabei nicht an die Stellungnahme der Behörde des Entsendestaats gebunden. Wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nimmt die Behörde des Aufnahmestaats die Zahlung vor. Die Behörde des Entsendestaats erstattet den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag. Hat die Behörde des Entsendestaats die Entscheidung über die von ihr für gerechtfertigt gehaltene Entschädigung nicht innerhalb von drei Monaten seit Übergabe des Berichts der Behörde des Aufnahmestaats mitgeteilt, erstattet sie den von dem Antragsteller als Abfindung angenommenen Betrag. Die Bestimmungen der Buchstaben a bis e bleiben im Übrigen unberührt.

g) Gemäß Artikel VIII Absatz 6 Buchstabe d des NATO-Truppenstatuts bleibt die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unbe-rührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des An-spruchs geleistet worden ist.


Artikel 12
Übungen zu Lande

(1) Für Übungen zu Lande gelten die Rechts- und Dienstvorschriften des Aufnahme-staats.

(2) Übungen finden grundsätzlich auf Truppenübungsplätzen und in anderen militäri-schen Einrichtungen statt. Wasserhindernisse werden mit militärischem Gerät nur an Stellen überwunden, die zuvor von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats bestimmt worden sind.


Artikel 13
Übungen im Luftraum

(1) Für Übungen im Luftraum gelten die Rechts- und Dienstvorschriften des Aufnahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, ferner die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Rechts- und Dienstvorschrif-ten enthalten sind.

(2) Die Rechts- und Dienstvorschriften des Aufnahmestaats über den Einflug in den Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungs-verfahren, umfassen die Luftverkehrsgesetze des Aufnahmestaats und die hierzu erlas-senen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art.

(3) Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Luftverkehrssicherheit erforderlich ist.


Artikel 14
Kosten

(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Übungen der Streitkräfte beider Staaten nach Maßgabe dieses Abkommens werden vom Aufnahmestaat als Gastgeber folgende Leistungen unentgeltlich gewährt:

a) Truppenverpflegung für Übungsteilnehmer einschließlich der vom Entsendestaat eingeladenen Beobachter, Journalisten, Gäste und Dolmetscher,

b) Nutzung von Übungsanlagen
- Truppenübungsplätze mit den erforderlichen Einrichtungen
- Internes militärisches Fernmeldesystem gemäß Übungsbedarf
- Nutzung von Bürogerät (zum Beispiel Kopierer, Drucker) und Büromaterial
- Militärgeographisches Kartenmaterial,

c) Kasernenunterkunft für die Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter, Jour-nalisten, Gäste und Dolmetscher,

d) Nutzung von Transportmitteln
- Transport der Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter, Journalisten, Gäste und Dolmetscher im Übungsgebiet

e) Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Streitkräft
- Start-, Lande-, Stand- und Flugsicherungsgebühren auf militärischen Flughä-fen
- Militärisches Gerät im direkten Zusammenhang mit der Übung (zum Beispiel Verladegerät),

f) Medizinische einschließlich zahnmedizinische Notfallversorgung in militäri-schen Einrichtungen,

g) Betreuungsmaßnahmen (kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Maßnah-men),

h) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Informationsmaterial.

(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten für folgende Leistungen:

a) Hin- und Rücktransport von Übungsteilnehmern und Übungsgerät zum und vom Übungsgebiet,

b) Unterkunft außerhalb militärischer Liegenschaften, soweit Unterkunft in militä-rischen Liegenschaften angeboten wurde,

c) Gewünschte Verpflegung außerhalb angebotener Truppenverpflegung,

d) Treib- und Schmierstoffe,

e) Nutzung externer Telefon-, Telefax- sowie EDV-Verbindungen außerhalb des Übungsbedarfs,

f) Wartung und Instandsetzung mitgeführter Fahrzeuge, Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände,

g) Personal- und Personalnebenkosten seiner Übungsteilnehmer,

h) von dem Entsendestaat gewünschte Dolmetscherdienste,

i) von ihm veranlasste Repräsentationsveranstaltungen,

j) Sonstige Leistungen gemäß Sondervereinbarung.

 

(3) Die Militärbehörden des Aufnahmestaats werden bei der Vermittlung von Leistun-gen behilflich sein, deren Kosten von den Militärbehörden des Entsendestaats getra-gen werden.



Artikel 15
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

Die Befreiung der Streitkräfte des Entsendestaats und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats richtet sich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und den Rechtsvorschriften des Auf-nahmestaats.


Artikel 16
Unberührtheit diplomatischer Vorrechte und Befreiungen

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die einen diplomatischen oder konsularischen Status haben.


Artikel 17
Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch die Vertragsparteien im Verhandlungs-wege gütlich beigelegt.


Artikel 18
Durchführung

Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden durch selbständige Ver-einbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien geregelt.

Artikel 19
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften bestimmten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang bei der anderen Vertrags-partei wirksam.


Geschehen zu am in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Tschechischen Republik

 

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