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Arbeitnehmerfreizügigkeit

 

Staatsangehörige der Tschechischen Republik können in Deutschland grundsätzlich auf mehrere Arten legal Arbeit aufnehmen:

1) Deutschland hat im Jahre 2004 insgesamt 873.470 Arbeitsgenehmigungen erteilt, davon entfallen auf Staatsangehörige der neuen EU-Staaten 493.336 Genehmigungen, davon wiederum auf Tschechien 28.744 Genehmigungen. Seit dem EU-Beitritt Tschechiens wurden von tschechischen Staatsangehörigen bis November 2005 15.478 Zulassungen zum deutschen Arbeitsmarkt beantragt, von denen über 95% bewilligt wurden.

2) Im April 1991 wurde eine deutsch-tschechische Werkvertragsarbeitervereinbarung sowie eine entsprechende Gastarbeitnehmervereinbarung abgeschlossen. Dabei besteht im Rahmen der Vereinbarung über tschechische Werkvertragsarbeitnehmer ein Kontingent von Arbeitnehmern, das jedoch nur zu zwischen 17 und 30 Prozent ausgenutzt wird. Auch das vereinbarte Kontingent von Arbeitnehmern mit dem Gastarbeitnehmerstatus wird bei weitem nicht ausgeschöpft. Alle 235 Antragsteller (Stand: 1. Januar 2006) erhielten seit dem 1. Mai 2004 eine Arbeitserlaubnis.

3) Im grenznahen Raum können Pendler aus der Tschechischen Republik die Möglichkeit des deutschen Arbeitsmarktes nutzen. Dies ist vor allem ein Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit gerade auch in strukturschwachen Gebieten.

4) Genutzt werden kann und auch genutzt wird die Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für Saisonarbeiter. Diese gibt tschechischen Staatsangehörigen die Möglichkeit für einen begrenzten Zeitraum, z.B. zur Erntesaison in landwirtschaftlichen Betrieben, in Deutschland tätig zu werden.

Anlässlich der Sitzung der deutsch-tschechischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäftigung tschechischer Werkvertragsarbeitnehmer in der Bundesrepublik Ende April 2005 in Nürnberg haben die Vertreter der Tschechischen Republik festgestellt, dass die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich verläuft. Hindernisse für eine stärkere Nutzung des Kontingents bestünden nicht im restriktiven Verwaltungshandeln der deutschen Stellen, sondern u.a. in der aktuellen Situation des boomenden tschechischen Baugewerbes mit guter Auftragslage.

II.

Nach den Regelungen des von Tschechien unterzeichneten Beitrittsvertrages zur Europäischen Union können die 15 Altmitglieder der EU im Rahmen eines flexiblen Modells (2+3+2 Jahre) von Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitsnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den 10 neuen EU-Mitgliedsstaaten Gebrauch machen.

Tschechien hat in einigen Bereichen ebenfalls Übergangsfristen im EU-Beitrittsvertrag gegenüber den EU-Altmitgliedern festgelegt, unter anderem in den Bereichen Immobilienerwerb (bis zu zehn Jahre), Güterkraftverkehr (bis maximal 31.12.2008), Steuerwesen / einheitliche Bemessungsgrundlage (bis 31.12.2007), Veterinärrecht / Hygienevorschriften / Herstellungsbedingungen für Lebensmittel (bis 31.12.2006) sowie Umwelt (Abfallentsorgung (bis 31.12.2005), Wasserqualität (bis 31.12.2010), Industrielle Umweltbelastung / Risikomanagement (bis 31.12.2007)).

 

 

 

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