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Nach Austausch der Ratifikationsurkunden ist das Deutsch-tschechische
Sozialversicherungsabkommen am 1. September 2002 in Kraft getreten.
Künftig besteht nach dem Abkommen auch dann Krankenversicherungsschutz,
wenn sich Versicherte nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat
aufhalten. Das Abkommen kommt so den jährlich rund 1,5 Mio.
deutschen Reisenden in der Tschechischen Republik zugute genauso
wie umgekehrt tschechischen Touristen in Deutschland.
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU stellen die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1.Mai 2004 bis zum 31.12.2005 in der Regel eine vorläufige rechtswirksame Bescheinigung als Ersatz für die „Europäische Krankenversicherungskarte“ aus, die dann ab 01.01.2006 in den EU-Mitgliedstaaten obligatorisch wird. Einige Versicherer haben diese Karte bereits eingeführt. Diese Rahmenbedingungen gelten nur für gesetzlich Krankenversicherte und schließen keine Rückholversicherung ein. Für Privatversicherte hat sich das Verfahren nicht geändert: Sie bezahlen weiterhin ihre medizinische Leistung in Tschechien selbständig und rechnen dies hinterher mit ihrer Versicherung ab. Dabei empfiehlt es sich jedoch, wo immer möglich, vorher den Kostenrahmen in etwa abzuklären.
Nähere Auskünfte
hierzu erteilt die Deutsche Krankenversicherung Ausland mit
Sitz in Bonn,
die rechtzeitig vor Inkrafttreten des Abkommens auch ein Merkblatt
zur Verfahrensweise für die Reisenden erstellt.
Versicherte erhalten auch bei Arbeitsunfällen im anderen Land
medizinische Leistungen. Unfallrenten werden ebenfalls
in uneingeschränkter Höhe in den anderen Staat gezahlt.
In der Rentenversicherung werden für einen
Leistungsanspruch die deutschen und tschechischen Versicherungszeiten
für die Wartezeit zusammengerechnet. So können neue Rentenansprüche
aus beiden Rentensystemen entstehen. Außerdem werden aufgrund
des Abkommens Renten grundsätzlich uneingeschränkt auch
bei Aufenthalt des Rentners im jeweils anderen Staat gezahlt. Die
Höhe der Rente richtet sich nach den im jeweiligen Rentensystem
zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten.
Das Abkommen stellt ferner sicher, dass Doppelversicherungen und
damit doppelte Beitragslasten für Arbeitnehmer, die für
ihre Unternehmen vorübergehend im anderen Land tätig sind,
vermieden werden. |