Information zum Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. 06. 2002:

  1. Das o. a. Gesetz ist rückwirkend zum 01.07.1997 in Kraft getreten.

  2. Für die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten gelten folgende Voraussetzungen:

    • Rechtsstellung als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes  (BEG)
    • Zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto, das sich in einem vom Deutschen Reich besetzten oder eingegliederten Gebiet befand
    • Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt in diesem Ghetto
    • Keine Abgeltung der Ghetto-Beitragszeiten in einem ausländischen System der sozialen Sicherung

  3. Bei bereits bestehender Rente nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG (s. AnlageZiff. 7)

  4. Renten nach dem ZRBG werden grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag kann formlos bei dem zuständigen deutschen Versicherungsträger gestellt werden (s. Anlage Ziff. 8)

  5. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß nur bei einer Antragstellung bis zum 30.06.2003 ein Rentenbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann (s. Anlage letzter Absatz Ziff.1

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