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Zuwanderungsgesetz ab 1.1.2005 in Kraft

Am 1. Januar 2005 tritt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft - ein umfassendes Regelwerk über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern in Deutschland.

Das Zuwanderungsgesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands.

 

Neue Strukturen

Die bisherigen fünf Aufenthaltstitel werden auf zwei reduziert: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich fortan an Aufenthaltszwecken: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe.

 

Arbeitsmigration

Hoch qualifizierte Ausländer - z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung - können ggf. von Anfang an eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangen. Eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit setzt im Regelfall voraus, dass der Ausländer mindestens eine Million Euro in Deutschland investiert und zehnArbeitsplätze schafft.

 

Integration

Mit dem Zuwanderungsgesetz soll die Integration von auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern gefördert werden. Kern dieser Politik sind Integrationskurse, die die Ausländer an die Sprache, Rechtsordnung und Kultur in Deutschland heranführen.

 

Informationen zu den einzelnen Aufenthaltsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik "Visa".

 
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