Visabestimmungen für Staatsangehörige visumspflichtiger Drittstaaten - Transitvisum


Staatsangehörige visumspflichtiger Drittländer benötigen grundsätzlich für alle Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland, d.h. auch für kurze touristische Aufenthalte, ein Visum. Für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bestehen zum Teil Sonderregelungen. Ob für Sie Visumpflicht besteht können Sie der Liste der Staaten, für die Visumpflicht besteht, entnehmen.

Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die sich nur vorübergehend in Tschechien aufhalten, müssen das Visum bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von einem ständigen Wohnsitz in Tschechien wird in der Regel erst bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.

Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Anträge Minderjähriger bis Vollendung des 16. Lebensjahres können ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei ehelichen Kindern sind dies die Eltern gemeinsam. Sollte nur ein Elternteil vorsprechen, ist eine schriftlichen notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mit Passkopie vorzulegen. Ist nur ein Elternteil gesetzlicher Vertreter des Kindes, ist dieses durch den gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder - bei nichtehelichen Kindern - durch Vorlage der Geburtsurkunde (in der kein Vater eingetragen ist) zu belegen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, ist die Sterbeurkunde vorzulegen.

Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Anträge persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters.

Für jeden Reisenden, d.h. auch für die in den Pass der Eltern eingetragenen Kinder, muss ein gesonderter Antrag (zweifach) gestellt werden.

Die Botschaft muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für ein Visum den Reisezweck, den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Reise und die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers prüfen. Nur wenn jeweils alle Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen wurden, kann ein Visum erteilt werden. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die deutschen Behörden sowie die Behörden aller Schengenpartner beteiligt. Ein Visum kann nur erteilt werden, wenn keiner der Partner oder die deutschen Behörden Einwände gegen die Erteilung eines Visums an den Antragsteller erheben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Botschaft und der ggfls. zu beteiligenden Inlandsbehörden (Ausländerämter etc.).

Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung erfolgt für Anträge auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags vormittags zwischen 09:00 und 11:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden Unterlagen eingereicht werden, in der Regel jeweils am Nachmittag des gleichen Tages zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge Auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags zwischen 11 und 12 Uhr bzw. nachmittags zwischen 14:00 Und 15:00 Uhr oder am Freitag eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Am Freitag ist keine Visumsausgabe. Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige (s. Liste), bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren sind.

Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare, die vom Antragsteller selbst unterschrieben werden müssen.
  2. eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des AufenthG
  3. Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate nach nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und mindestens einer freien Seite für Visa
  4. eine Passkopie
  5. zwei aktuelle und gleiche Passfotos
  6. Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen und nach der beabsichtigten Rückkehr weiterhin gültig sein
  7. Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  8. gültiges Visum des Zielstaates, sofern erforderlich
  9. Originalfahrkarte oder –flugticket mit festen Fahrt- oder Flugdaten oder Autodokumente (grüne Versicherungskarte)
  10. genaue Reisebeschreibung und ggf. Nachweise zum Aufenthaltszweck und -dauer am Zielort
  11. aktueller (nicht älter als sechs Monate) Gewerbeschein der Firma in Tschechien
  12. Bei Nicht-Firmeninhabern oder Geschäftsführern: Arbeitserlaubnis-, Arbeitgeber- und Gehaltsbescheinigung
  13. Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate für das Privatkonto des Antragstellers und ggf. Geschäftskonto

Alle Unterlagen sind im Original und in einfacher Kopie vorzulegen. Originale werden zurückgereicht. Im Einzelfall behält sich die Botschaft die Anforderung zusätzlicher Unterlagen und / oder ein erweitertes Prüfverfahren unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde vor.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 35 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten ist. Die Gebühren für Minderjährige betragen jeweils die Hälfte der normalen Gebühr. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstandene Auslagen erhoben werden.

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