Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland

Gemäß dem deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem Ausländer zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  • ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten läßt
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenlkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen zu Ziffer 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Ausländer über 45 Jahren sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vom Antragsteller persönlich unter Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:

  1. drei vollständig ausgefüllte Antragsformulare auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die vom Antragsteller selbst unterschrieben werden müssen. Im Visumsantrag ist bereits der Ort der Niederlassung in Deutschland anzugeben.
  2. eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des AufenthG
  3. Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer
  4. drei aktuelle und gleiche Passfotos
  5. eine Passkopie
  6. Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens sechs Monate bestehen.
  7. Prùkaz o Povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  8. Nachweise über das Vorhaben
    a) bei bereits bestehender Gesellschaft in Deutschland: Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug; sonst: Gewerbeanmeldung und Entwurf des Gesellschaftsvertrages
    b) Unternehmenskonzept als Nachweis
    - dass der Unternehmer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit zu bestreiten
    - dass es sich ausschließlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt
    - dass die Niederlassung auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist
    - über die Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee
    - über die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung
  9. ausreichende finanzielle Mittel zur Realisierung der angestrebten Tätigkeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die ersten Monate
  10. ausreichende berufsnotwendige Qualifikationen (durch Ausbildungsnachweise)
  11. Nachweise über entsprechende unternehmerische Erfahrung
  12. ausreichende Sprachkenntnisse für die geplante Tätigkeit (dies beinhaltet auch Kenntnisse der deutschen Sprache)
  13. Mietvertrag über die Anmietung von Geschäftsräumen
  14. bei Ausländern, die älter als 45 Jahre sind: Nachweis über angemessene Altersversorgung

 

Alle Unterlagen müssen im Original und in zweifacher Kopie vorgelegt werden. Nicht-deutschen Unterlagen ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 30 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden.

Der Visumsantrag wird nach Prüfung durch die deutsche Auslandsvertretung an die für den vorgesehenen deutschen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zur Einholung der Zustimmung zur Visumserteilung weitergeleitet. Ohne Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde kann die Botschaft das Visum nicht erteilen. Die Ausländerbehörde beteiligt Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Örtliche Baubehörden, Gesundheitsbehörden usw.) um die Wahrung der deutschen standes- und berufsrechtlichen Regelungen sicherzustellen.
Daher ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten ab Antragsstellung zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus organisatorischen und zeitlichen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

Informationen über die Visumsbestimmungen für vertretungsberechtigte Gesellschafter, die sich maximal 90 Tage im Jahr in Deutschland zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen, erhalten Sie in dem Merkblatt Geschäftsführer.


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