Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Zur Beantragung eines Visums ist der Botschaft gegenüber und bei jeder Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen und Island) den Grenzbehörden gegenüber der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu erbringen.

Bei Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums (für Geschäftsreisen, Besuchsreisen, touristische Reisen) für generell visumspflichtige Drittstaater kann der ausreichende Krankenversicherungsschutz folgendermaßen nachgewiesen werden:

  • Vorlage einer für die Schengen-Staaten gültigen Auslandskrankenversicherung. Die Krankenversicherung muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen und auch die Kosten einer etwaigen Repatriierung im Krankheitsfall sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und / oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdecken. Sie muss in der Regel in der Tschechischen Republik abgeschlossen werden.
  • den Nachweis bei Kreditkarteninhabern dass bis zum Ablauf der Kreditkarte eine Auslandskrankenversicherung besteht. . Die Krankenversicherung muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen und auch die Kosten einer etwaigen Repatriierung im Krankheitsfall sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und / oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdecken.
  • Für die in der tschechischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen kann eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte vorgelegt werden.

 

Die Krankenversicherungsunterlagen sind im Original und in einfacher Kopie vorzulegen. Originale werden zurückgereicht. Sie müssen bei jeder Einreise in die Schengen-Staaten im Original mitgeführt werden und dort ggf. bei der Einreise den Grenzbehörden vorgelegt werden.

Im Falle von Visa mit längerfristiger Gültigkeitsdauer, die zu mehreren Einreisen berechtigten, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Nachweis ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutzes für die Dauer des ersten Aufenthaltes geführt wird.

Familienangehörige (Ehegatte, Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die unterhaltsberechtigt sind oder die unterhaltsberechtigten Verwandten in gerader aufsteigender Linie) von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zusammen mit diesen EU- oder EWR-Staatsangehörigen reisen, sind generell vom Erfordernis eines Reisekrankenversicherungsnachweises befreit.

Für zeitlich begrenzte Aufenthalte zur Arbeitsaufnahme, Studium, Sprachkurs oder Au Pair-Tätigkeiten müssen Unterlagen über einen bestehenden Krankenversicherungsschutz in der Regel nur auf Aufforderung der Botschaft vorgelegt werden.

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