Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Drittstaater, die für ein tschechisches Unternehmen mit LKWs, die auf dieses Unternehmen in der Tschechischen Republik zugelassen sind, Waren aus der Tschechischen Republik oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Deutschland oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ein- oder ausführen, können hierzu ein Visum erhalten, wenn sie

  • Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in der Tschechischen Republik sind
  • der LKW, den sie fahren, auf das Unternehmen in der Tschechischen Republik zugelassen ist
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben
  • sich insgesamt längstens drei Monate im Jahr im Bundesgebiet aufhalten
  • die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Tschechische Republik besitzen und
  • eine Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/02 des Rates vom 26.03.1992 besitzen.

Zur Beantragung der Visums sind vorzulegen:

  1. 2 vollständig ausgefüllte Antragsformulare, die vom Antragsteller selbst unterschrieben werden müssen
  2. eine unterschriebene Erklärung gemäß $55 AufentG
  3. eine unterschriebene Erklärung zum Krankenversicherungsschutz
  4. Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate nach Ablauf des Visums) und mindestens einer freien Seite für Visa
  5. zwei aktuelle und gleiche Passfotos
  6. Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens sechs Monaten bestehen und nach der beabsichtigten Rückkehr weiterhin gültig sein
  7. Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  8. aktueller (nicht älter als sechs Monate) Gewerbeschein der Firma in Tschechien
  9. Arbeitgeber – und Gehaltsbescheinigung
  10. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für die gesamte Dauer des Aufenthalts und das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Die Krankenversicherung muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen und in der Regel in der Tschechischen Republik abgeschlossen werden.
  11. gültige Zulassung des LKW in der Tschechischen Republik
  12. Lizenz für den internationalen Straßentransport (Licence pro mezinárodní silnièní pøepravu zboží pro cizí potøeby) ausgestellt von der zuständigen Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung für die Spedition, übersetzt von einem amtlich vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache. Diese Bestätigung muss bei allen grenzüberschreitenden Fahrten vom Fahrer mitgeführt werden.
  13. Fahrerbescheinigung (Osvìdèení øidièe) ausgestellt von der zuständigen Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung für den Antragsteller, übersetzt von einem amtlich vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache. Diese Bestätigung muss bei allen grenzüberschreitenden Fahrten vom Fahrer mitgeführt werden.
  14. ggf. Schreiben einer Spedition oder eines Auftraggebers in Deutschland, für den Speditionsgeschäfte abgewickelt werden sollen.


Alle Unterlagen sind im Original mit einer Kopie vorzulegen. Die Originale werden zurückgereicht.
Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen.

 

Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung erfolgt für Anträge, die montags bis donnerstags vormittags zwischen 09:00 und 11:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden Unterlagen eingereicht werden, in der Regel jeweils am Nachmittag des gleichen Tages zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge, die montags bis donnerstags vormittags zwischen 11:00 und 12:00 Uhr oder nachmittags sowie am Freitag eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Freitags ist keine Visumsausgabe. Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige (s. Liste), bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren sind.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 35 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten ist. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstandene Auslagen erhoben werden.

 

Der EWR besteht aus folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein,Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

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