Visabestimmungen für Staatsangehörige visumspflichtiger Drittstaaten - Geschäftssreisen


Staatsangehörige visumspflichtiger Drittländer benötigen grundsätzlich für alle Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland, d.h. auch für kurze touristische Aufenthalte, ein Visum. Für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bestehen zum Teil Sonderregelungen. Ob für Sie Visumpflicht besteht können Sie der Liste der Staaten, für die Visumpflicht besteht, entnehmen.

Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die sich nur vorübergehend in Tschechien aufhalten, müssen das Visum bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von einem ständigen Wohnsitz in Tschechien wird in der Regel erst bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.

Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Anträge Minderjähriger auf Geschäftsreisen können in der Regel nicht gestellt werden.

Die Botschaft muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für ein Visum den Reisezweck, den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Reise und die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers prüfen. Nur wenn jeweils alle Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen wurden, kann ein Visum erteilt werden. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die deutschen Behörden sowie die Behörden aller Schengenpartner beteiligt. Ein Visum kann nur erteilt werden, wenn keiner der Partner oder die deutschen Behörden Einwände gegen die Erteilung eines Visums an den Antragsteller erheben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Botschaft und der ggfls. zu beteiligenden Inlandsbehörden (Ausländerämter etc.).

Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung erfolgt für Anträge auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags vormittags zwischen 09:00 und 11:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden Unterlagen eingereicht werden, in der Regel jeweils am Nachmittag des gleichen Tages zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge Auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags zwischen 11 und 12 Uhr bzw. nachmittags zwischen 14:00 Und 15:00 Uhr oder am Freitag eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Am Freitag ist keine Visumsausgabe.

Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige, bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren sindBei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare, die vom Antragsteller selbst unterschrieben werden müssen.
  2. eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des Aufenthaltsgesetzes
  3. Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate nach nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und mindestens einer freien Seite für Visa
  4. eine Passkopie
  5. zwei aktuelle und gleiche Passfotos
  6. Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik (im Reisepass eingetragen); die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen und nach der beabsichtigten Rückkehr weiterhin gültig sein
  7. Prùkaz o povolení k pobytu cizince, wenn vorhanden
  8. Einladungsschreiben auf Firmenpapier im Original mit Datum, Namen der Gäste und Zweck der Reise. Begriffe wie „Pflege von Geschäftsbeziehungen“, „geschäftliche Verhandlungen“ und ähnliches ist nicht ausreichend. Aus dem Schreiben muss sich eindeutig der Zweck und die Dauer der Einladung ergeben. Aus dem Einladungsschreiben muss sich einwandfrei ergeben, wer die Einladung unterschrieben hat. Zusätzlich muss die Unterschrift grundsätzlich von der entsprechenden Ausländerbehörde, in deren Verwaltungsbezirk der deutsche Geschäftspartner seine Niederlassung hat, oder einen Notar beglaubigt werden und eine Kostenübernahmegarantie gemäß den §§66-68 Aufenthaltsgesetz enthalten.
  9. aktueller (nicht älter als sechs Monate) beglaubigter Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung / Vereinsregisterauszug des einladenden Geschäftspartners
  10. aktueller (nicht älter als sechs Monate) Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug der Firma in Tschechien
  11. Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate für das Privatkonto des Antragstellers und ggf. Geschäftskonto (aus den Kontobewegungen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass ein Geschäft auch tatsächlich betrieben wird)
  12. Nachweise zur Firmentätigkeit, wie letzte Steuererklärung, Zollbescheinigungen über eingeführte Waren, Rechnungen über Ein- und Verkauf von Waren
  13. Bei Nicht-Firmeninhabern oder Geschäftsführern: Arbeitserlaubnis-, Arbeitgeber- und Gehaltsbescheinigung sowie Schreiben des Arbeitgebers in Tschechien zur Beauftragung der Geschäftsreise. Aus dem Schreiben muss sich einwandfrei ergeben, wer das Schreiben unterschrieben hat und was der Zweck der Reise ist.
  14. Nachweis der Geschäftsbeziehungen durch Rechnungen, Zollbescheinigungen, Banküberweisungen etc.
  15. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für die gesamte Dauer des Aufenthalts. und das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Sie muss eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisenund in der Regel in der Tschechischen Republik abgeschlossen werden.

Alle Unterlagen sind im Original und in einfacher Kopie vorzulegen. Originale werden zurückgereicht. Im Einzelfall behält sich die Botschaft die Anforderung zusätzlicher Unterlagen und / oder ein erweitertes Prüfverfahren unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde vor.

Bei Antragstellung fällt grundsätzlich eine Gebühr von 35 Euro an, die und zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten ist. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrags entstandene Auslagen erhoben werden.
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