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Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden UnionsbürgerDem ausländischen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, dem ausländischen Kind eines Unionsbürgers, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie dem ausländischen Kind, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, oder dem Elternteil eines Unionsbürgers, dem der Unionsbürger Unterhalt leistet, ist nach Maßgabe der §§3 und 5 FreizügG/EU eine Aufenthaltserlaubnis-EU zu erteilen, wenn der Unionsbürger sich rechtmäßig in Deutschland aufhält. Zur Beantragung des Visums sind vorzulegen:
Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen. Der Antrag für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hierzu ist persönliche Vorsprache des/der Sorgeberechtigten bei der Botschaft erforderlich. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen den Antrag persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen kann ein Visum leider nicht auf dem Schriftweg beantragt werden. Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme
der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Dabei ist mit einer Bearbeitungszeit
von bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich
vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen
und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen
leider nicht beantwortet werden. |
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