Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Unionsbürger

 

Dem ausländischen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, dem ausländischen Kind eines Unionsbürgers, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie dem ausländischen Kind, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, oder dem Elternteil eines Unionsbürgers, dem der Unionsbürger Unterhalt leistet, ist nach Maßgabe der §§3 und 5 FreizügG/EU eine Aufenthaltserlaubnis-EU zu erteilen, wenn der Unionsbürger sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Zur Beantragung des Visums sind vorzulegen:

  • drei in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des Aufenthaltsgesetzes
  • drei gleiche und aktuelle Passfotos
  • gültiger Pass (falls der Name des Partners angenommen wurde, der neue Pass, oder der Pass, in den der neue Name eingetragen wurde)
  • Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaftsvertrag bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern oder
    Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung beim Nachzug von Eltern oder minderjährigen Kindern
  • zwei Fotokopien der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers
  • Beim Nachzug des Vaters zu nichtehelichen, minderjährigen Kindern ist zusätzlich zur übersetzten Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation das Vaterschaftsanerkenntnis und die gemeinsame Sorgerechtserklärung vorzulegen.
  • Beim Nachzug von volljährigen Eltern- oder Großeltern zu Kindern, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass Ihnen von der Person, zu der sie den Nachzug beantragen, bisher Unterhaltsleistungen erbracht wurden und auch weiter erbracht werden.

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Der Antrag für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hierzu ist persönliche Vorsprache des/der Sorgeberechtigten bei der Botschaft erforderlich. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen den Antrag persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen kann ein Visum leider nicht auf dem Schriftweg beantragt werden.

Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Dabei ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

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