Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsangehörigen

 

Dem ausländischen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, dem ausländischen minderjährigen Kind eines deutschen Staatsangehörigen sowie dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach Maßgabe der §28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der deutsche Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt werden.

Zur Beantragung des Visums sind vorzulegen:

  • drei in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • eine unterschriebene Erklärung gemäß §55 des Aufenthaltsgesetzes
  • drei gleiche und aktuelle Passfotos
  • gültiger Pass (falls der Name des Partners angenommen wurde, der neue Pass, oder der Pass, in den der neue Name eingetragen wurde)
  • Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaftsvertrag bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern oder
    Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter deutscher Übersetzung beim Nachzug von Eltern oder minderjährigen Kindern
  • Fotokopie des Passes oder Personalausweises des deutschen Staatsangehörigen, zu dem Familienzusammenführung beantragt wird.
  • Beim Nachzug des Vaters zu nichtehelichen, minderjährigen Kindern ist zusätzlich zur übersetzten Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation das Vaterschaftsanerkenntnis und die gemeinsame Sorgerechtserklärung vorzulegen.

 

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei einfachen Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Der Antrag für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hierzu ist persönliche Vorsprache des Sorgeberechtigten bei der Botschaft erforderlich. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen den Antrag persönlich stellen. Sie benötigen jedoch das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen kann ein Visum leider nicht auf dem Schriftweg beantragt werden.

Vor der Entscheidung über den Visumsantrag muss die Botschaft eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen; mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten ist dabei zu rechnen. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Antwort aus Deutschland in Kenntnis setzten. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden.

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