|
Einreisebedenken, Einreisesperre, Ausweisungsverfügung Gemäß §11 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Einreisebedenken gegen einen Ausländer werden grundsätzlich mit unbefristeter Wirkung im Ausländerzentralregister eingetragen. Der Betroffene kann die Befristung bzw. Löschung von Einreisebedenken beantragen, jedoch nur direkt bei der Behörde, die die Eintragung gegen ihn veranlasst hat. Die Botschaft kann in diesen Fällen leider nicht behilflich sein. Um zu erfahren, ob gegen Sie ein Einreiseverbot besteht und wer das Einreiseverbot gegen Sie veranlasst hat, können Sie sich schriftlich mit dem anliegenden Formblatt direkt an das Bundesverwaltungsamt wenden: Bundesverwaltungsamt, Dort werden Einreiseverbote zentral gespeichert. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine Auskunft nur den Betroffenen selbst erteilt werden. Sie sollten deshalb zu Ihrer Identifikation eine beglaubigte Passkopie beifügen und die Unterschrift in ihrem Schreiben von einem Notar beglaubigen lassen. Der Antrag, die Wirkung der Ausweisung nachträglich zu befristen, ist an die Ausländerbehörde zu richten, die Ihre Ausweisung bzw. Abschiebung verfügt hat. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Befristung des Einreiseverbots. Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist nicht möglich, solange Einreisebedenken gegen Sie bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie weder eine Transitreise durch die Bundesrepublik noch einen touristischen Aufenthalt wahrnehmen und können auch nicht für eine Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach §95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, sollten Sie trotz bestehender Einreisesperre unerlaubt ins Bundesgebiet reisen oder sich darin aufhalten.
|
||