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Au-pair-BeschäftigungDas Visum ist vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der Botschaft persönlich zu beantragen. Eine Beantragung auf dem Schriftweg ist aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller müssen bei Antragstellung mindestens 18 und dürfen höchstens 24 Jahre alt sein und müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben. Bei der Beantragung sind vorzulegen:
Die Unterlagen werden im Original mit zwei einfachen Kopien benötigt. Unterlagen in tschechischer Sprache sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für eine Geltungsdauer bis zu maximal einem Jahr erteilt werden. Nicht berücksicht werden können Au-pairs , die aus den heimatländern der Gasteltern stammen oder mit den Gasteltern verwandt sind. Da vor der Entscheidung über den Visumsantrag eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Ausländerbehörde eingeholt werden muss, ist jeweils mit einer längeren Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu rechnen. Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 30 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden. Die Aufnahme der Au-pair-Tätigkeit darf erst nach Erteilung des Visums erfolgen. Eine Ausübung der Beschäftigung im Rahmen eines Besuchsaufenthalts ist unzulässig! Eine Vermittlung einer Au-pair-Tätigkeit kann über die Botschaft leider nicht erfolgen. Weitere Informationen zu einer Au Pair Beschäftigung können erfragt werden bei der Bundesagentur für Arbeit
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