Au-pair-Beschäftigung

Das Visum ist vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der Botschaft persönlich zu beantragen. Eine Beantragung auf dem Schriftweg ist aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller müssen bei Antragstellung mindestens 18 und dürfen höchstens 24 Jahre alt sein und müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben. Bei der Beantragung sind vorzulegen:

  1. der gültige Reisepass,
  2. drei Passfotos
  3. einen Nachweis (z.B. Zeugnis) über vorhandene Deutschkenntnisse
  4. das Einladungsschreiben bzw. der Au-pair-Vertrag mit der Gastfamilie

    Aus dem Einladungsschreiben der Gastfamilie soll hervorgehen:
    • dass in der Familie Deutsch als Muttersprache gesprochen wird,
    • wie viele Kinder zum Haushalt gehören / Alter der Kinder
    • ob und in welchem Umfang beide Eltern teile der Gastfamilie berufstätig sind; grundsätzlich sollten nicht beide Elternteile der Gastfamilie voll berufstätig sein; ist dies dennoch der Fall, wird um Mitteilung gebeten, auf welchem Weg die Gastfamilie einen ausreichenden Familienkontakt sicherstellen wird
    • Die Wahrnehmung einer Au-pair-Beschäftigung bei Alleinerziehenden ist grundsätzlich nur möglich, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht voll berufstätig ist oder im Haushalt weitere erwachsene Familienangehörige leben. Entsprechende Angaben sind im Einladungsschreiben zu vermerken.
    • für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang (Arbeitszeit des Au-Pairs, grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden pro Tag oder 30 Wochenstunden) die Mithilfe des Au-Pairs gewünscht wird und dass das Au Pair mindestens einen freien Tag pro Woche hat.
    • welche Möglichkeiten zur Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs bestehen
    • wie hoch das Taschengeld sein wird (mindestens 200 Euro pro Monat)
    • dass für das Au-Pair der Kranken- und Unfallversicherungsschutz in Deutschland sichergestellt wird
    • ob das Au Pair im eigenen Zimmer untergebracht wird.

 

Die Unterlagen werden im Original mit zwei einfachen Kopien benötigt. Unterlagen in tschechischer Sprache sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann für eine Geltungsdauer bis zu maximal einem Jahr erteilt werden. Nicht berücksicht werden können Au-pairs , die aus den heimatländern der Gasteltern stammen oder mit den Gasteltern verwandt sind.

Da vor der Entscheidung über den Visumsantrag eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Ausländerbehörde eingeholt werden muss, ist jeweils mit einer längeren Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zu rechnen.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 30 Euro an, die zum aktuellen Gegenwert bar in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden.

Die Aufnahme der Au-pair-Tätigkeit darf erst nach Erteilung des Visums erfolgen. Eine Ausübung der Beschäftigung im Rahmen eines Besuchsaufenthalts ist unzulässig!

Eine Vermittlung einer Au-pair-Tätigkeit kann über die Botschaft leider nicht erfolgen. Weitere Informationen zu einer Au Pair Beschäftigung können erfragt werden bei der

Bundesagentur für Arbeit
Postfach 90327
90487 Nürnberg
www.arbeitsagentur.de

 

 


Deutsche Botschaft Prag

Vlašská 19
118 01 Praha 1 (Malá Strana)
Email: ZReg@prag.diplo.de
www.deutsche-botschaft.cz


Visastelle

Tel: 257 113-269
Fax: 257 531 486
Besuchszeiten: Mo - Fr:  9.00 - 12.00 Uhr