Allgemeine Hinweise für Drittstaater


Die Visastelle

Die Visastelle der Botschaft erteilt nach Maßgabe der nationalen und internationalen Bestimmungen Aufenthaltsgenehmigungen in Form des Sichtvermerks (Visums) für die Bundesrepublik Deutschland. Diese berechtigen im Regelfall zugleich zum Aufenthalt im gesamten Gültigkeitsbereich des Schengener-Abkommens (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen und Island)


Staatsangehörige visapflichtiger Drittländer

Staatsangehöriger visapflichtiger Drittländer benötigen für alle Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland, also auch für touristische Reisen, Besuchsaufenthalte oder Geschäftsreisen ein Visum. Für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bestehen zum Teil Sonderregelungen.


Öffnungszeiten der Visastelle

Visumsanträge werden montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr entgegengenommen. Die individuelle Vereinbarung von Terminen zur Antragstellung sowie die Entgegennahme von Anträgen außerhalb der genannten Öffnungszeiten sind in der Regel nicht möglich. Angesichts hohen Besucheraufkommens wird dringend empfohlen, sich bereits vor der Öffnung der Visastelle anzustellen, da ansonsten eine Entgegennahme des Antrags noch am selben Tag nicht gewährleistet ist.


Bearbeitungsdauer

Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung erfolgt für Anträge auf Schengen-Visa, die montags bis donnerstags zwischen 09:00 und 11:00 Uhr gestellt wurden und bei denen alle antragsbegründenden Unterlagen eingereicht wurden, in der Regel jeweils am Nachmittag des gleichen Tages zwischen 14:00 und 15:30 Uhr. Die Ausgabe visierter Reisepässe bzw. der Reisepässe im Fall der Ablehnung für Anträge auf Schengen-Visa, die am Freitag oder montags bis donnerstags zwischen 11:00 und 12:00 Uhr eingereicht wurden, erfolgt in der Regel zwischen 14:00 und 15:30 Uhr am nächsten Werktag. Am Freitag ist keine Visaausgabe.
Ausnahmen von den genannten Regeln über die Bearbeitungsdauer bestehen für Staatsangehörige bestimmter Staaten, bei denen vor Erteilung des Visums alle Schengen-Partner zu konsultieren sind.

In Fällen, die eine Beteiligung von Inlandsbehörden nötig machen (z.B. Familienzusammenführung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aufenthalt über 3 Monate), kann die Bearbeitungszeit der Anträge bis zu drei Monate erreichen. Die bei Antragstellung vorzulegenden Pässe und Originaldokumente werden sofort zurückgereicht. Die Botschaft wird Sie schriftlich vom Eingang der Stellungnahme der zu beteiligenden deutschen Ausländerbehörde in Kenntnis setzten. Kann das Visum erteilt werden, müssen montags bis donnerstags vormittags die Pässe eingereicht werden. Die visierten Pässe werden dann nachmittags zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr ausgegeben.

Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen können Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen leider nicht beantwortet werden. Unbeschadet bestimmter Sonderfälle besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Botschaft und der ggfls. zu beteiligenden Inlandsbehörden (Ausländerämter etc.).


Zuständigkeitsregelung

Personen, die mehrere Staaten des Schengen-Raums besuchen möchten, müssen das Visum bei der Vertretung des Staates beantragen, in dem sie sich vorwiegend aufzuhalten beabsichtigen. Lässt sich kein eindeutiger Schwerpunkt ausmachen, ist das Visum bei der jeweiligen Prager Vertretung des Schengen-Staates zu beantragen, der zuerst bereist werden soll.

Zur Stellung eines Visumsantrags bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag sind ausschließlich Personen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt in der Tschechischen Republik berechtigt. Personen, die sich nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufhalten, müssen das Visum bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat mit erheblichem zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist. Von einem ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik wird in der Regel erst bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausgegangen.


Gebühren

Die Erteilung von Visa ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind bei Antragstellung in tschechischen Kronen bar zu entrichten. Die Gebühr für ein Schengen-Visum zu Transit-, Besuchs-, Geschäfts- oder touristischen Reisen beträgt ab 01.01.2007 bei allen Schengen-Vertretungen einheitlich 60 Euro. Die Gebühr entfällt für Kinder unter sechs Jahren, für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und ihre Lehrer auf Studien- bzw. Ausbildungsreisen sowie für Forscher zu Forschungszwecken im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG vom 28.09.2005. Für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Ukraine bleibt die bisherige Gebühr von 35 Euro weiterhin gültig. Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Moldau, Montenegro und Serbien bleibt die bisherige Gebühr von 35 Euro zunächst befristet bis zum 31.12.2007 weiterhin gültig. Die Gebühr für ein nationales Visum zum langfristigen Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beträgt 30 Euro. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrags entstandene Auslagen erhoben werden.

Visa für Ehepartner oder Familienangehörigen von EU-Staatsangehörigen oder deutschen Staatsangehörigen sind in der Regel gebührenfrei, wenn die Reise zusammen mit dem Ehepartner oder Familienangehörigen durchgeführt wird.. Allerdings muss bei Antragsstellung der Nachweis der bestehenden Ehe bzw. Verwandtschaft geführt werden.

 

Persönliche Antragstellung

Anträge sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Ausnahmeregelungen gelten nur für Gruppen im Rahmen besonderer Vereinbarungen.

Anträge Minderjähriger bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei ehelichen Kindern sind dies die Eltern gemeinsam. Sollte nur ein Elternteil vorsprechen, ist eine schriftliche, notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine einfache Einverständniserklärung des anderen Elternteils mit Passkopie vorzulegen.

Ist nur ein Elternteil gesetzlicher Vertreter des Kindes, ist dieses durch den gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder - bei nichtehelichen Kindern - durch Vorlage der Geburtsurkunde (in der kein Vater eingetragen ist) zu belegen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, ist die Sterbeurkunde vorzulegen. Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Anträge persönlich stellen und benötigen das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters. Ohne Nachweis des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters ist eine Visumserteilung an Minderjährige nicht möglich.


Erreichbarkeit der Visastelle

Die Visastelle der Botschaft steht Ihnen montags bis freitags zwischen 09:00 und 13:00 Uhr und montags bis donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer (00420) 257 113 269 für Anfragen, die über die allgemeinen Hinweise auf der Homepage hinausgehen, zur Verfügung. Wir bitten dabei jedoch um Ihr Verständnis, dass während der vormittäglichen Schalterstunden nur eine eingeschränkte Erreichbarkeit unter dieser Rufnummer gewährleistet werden kann.
Sachstandsanfragen zu laufenden Anträgen sowie Anfragen von Personen, die nicht Antragsteller sind (z.B. Einladende) können nicht beantwortet werden.
Sie können die Visastelle auch unter der E-Mail-Adresse zreg@prag.auswaertiges-amt.de kontaktieren.


Sonstige Hinweise

Die Ausstellung von Visa zum Zweck der Beantragung politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich nicht möglich.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt sind, Ausländern auch bei Vorlage eines gültigen Visums bzw. in Fällen grundsätzlicher Visumsfreiheit die Einreise in das Bundesgebiet zu verwehren. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts der Erschleichung von Visa durch unzutreffende oder irreführende Angaben sowie bei Zweifeln an der Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Aufenthalts in Deutschland.

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