Zollbestimmungen der Tschechischen Republik


A. Reiseverkehr: Waren

I. Allgemeines

Von allen Personen, die in die Tschechische Republik einreisen wollen, wird grundsätzlich verlangt, sämtliche Waren, die sie mit sich führen, dem Zoll beim Grenzübertritt zu melden und etwaige Dokumente dazu vorzulegen.

 

II. Zolleinfuhrbestimmungen

Zoll-, mehrwertsteuer- und eventuell auch konsumsteuerfrei sind:
Waren zum persönlichen Verbrauch und Gebrauch in Art und Menge, die den persönlichen Verhältnissen und der Länge der Reise entsprechen und deren Gesamtwert pro Person 6000,- Kè nicht überschreitet, darunter höchstens

  • 200 Zigaretten oder 250 g Tabak
  • 1 l Spirituosen
  • 2 l Wein
  • 50 g Parfum oder 0,25 l Eau de Toilette
  • sowie eine dem persönlichen Bedarf entsprechende Art und Menge von Arzneien
  • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.B. Kleidung, Walkman, Radio) sowie Fahrzeuge, mit denen man einreist; diese müssen jedoch bei der Ausreise wieder ausgeführt werden
  • Kraftstoff im Tank des Fahrzeuges und bis zu 10 l im Kanister

Zoll-, mehrwertsteuer- und konsumsteuerpflichtig sind:
Waren nichtkommerziellen Charakters, deren Zollwert die genannten Höchstgrenzen übersteigt (3.000,- Kè ).

Zoll:
Bei einem Wert bis 8.000,- Kè bemisst das Zollamt den Zoll einheitlich mit einem Zollsatz von 5%. Auf Antrag des Einführenden kann der Zoll nach der Zolltariftabelle bemessen werden. Bei Waren im Gesamtwert über 8.000,- Kè wird der Zoll nach der Zolltariftabelle berechnet.

Mehrwertsteuer:
Diese beträgt in der Regel 22%, bei ausgewählten Produkten (Lebensmittel - nicht Genussmittel -, Drucksachen) beträgt der Satz 5%.

Konsumsteuer:

Diese wird bei der Einfuhr von Kraft- und Schmierstoffen, Spiritus und Spirituosen, Bier, Wein und Tabakprodukten erhoben und hat keinen einheitlichen Satz.

 

III. Zollausfuhrbestimmungen

Generell wird kein Ausfuhrzoll erhoben.

Waren, die keinen kommerziellen Charakter haben, d.h. Waren in Art und Menge, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden dienen oder als Geschenk bestimmt sind, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden. Der Wert der Waren ist nicht beschränkt.

Die Ausfuhr von Waren, die besonderer Regelung unterliegen (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kulturschatz, Tiere und Pflanzen), ist nur gegen Vorlage von entsprechenden Ausfuhrdokumenten gestattet. Bei Antiquitäten muss beispielsweise eine Erlaubnis des zuständigen Kulturinstituts beigebracht werden.


B. Reiseverkehr: Geldmittel, Gold u.ä.

Für die Ein- und Ausfuhr von Geldmitteln, Gold und Goldmünzen ist eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich. Sollte aber im Reiseverkehr

  • der Wert von tschechischen sowie ausländischen Banknoten und Münzen sowie Reiseschecks insgesamt die 200.000,- Kè - Grenze überschreiten
  • die Anzahl der Goldmünzen mehr als 10 Stück beträgt,

müssen diese vom Reisenden dem tschechischen Zollamt beim Grenzübertritt (Ein- und Ausreise) gemeldet werden.

Dieser Meldepflicht unterliegt auch die Ein- und Ausfuhr von Goldlegierungen. Die entsprechenden Formblätter sind bei den Zollämtern erhältlich.


C. Postverkehr

Warenpostsendungen sind zoll- mehrwertsteuer und konsumsteuerfrei, soweit der Zollgesamtwert 1.200,- Kè nicht überschreitet. Eine Sendung darf höchstens 50 Zigaretten oder die entsprechende Menge anderer Tabakprodukte, 1 l Spirituosen, 2 l Wein und 50 g Parfum oder 0,25 l Eau de Toilette enthalten.

Falls der Wert der tschechischen und ausländischen Banknoten und Münzen insgesamt die 10.000,- Kè überschreitet, muss der Absender dies anmelden. Für Goldmünzen und Goldlegierungen gelten dieselben Bestimmungen wie im Reiseverkehr.


D. Zolltarife im einzelnen

Die gesamten Zollsätze sind dem Tschechischen integrierten Tarif (Èeský Integrovaný Tarif - CIT) zu entnehmen, der bei SEVT (Verlag für Drucksachen) in tschechischer Fassung erworben werden kann. Die Zollsätze sind sehr differenziert ausgestaltet, so dass hier nur grobe Tendenzen aufgezeigt werden können. Im einzelnen wird von daher auf die jeweiligen Zollämter bzw. auf die Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer sowie die Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin verwiesen.

Einfuhrzoll

  • Die für einige Waren geltende Quotenregelung gilt nur für die kommerzielle Einfuhr.
  • Bücher und Drucksachen sind zollfrei.
  • Bei Spirituosen wie auch bei vielen anderen Lebens- und Genussmitteln hängt der Zollsatz davon ab, ob die Einfuhrquote noch offen oder bereits geschlossen ist (Bsp. Schaumwein: bei offener Quote ein Satz von 25 %, bei geschlossener Quote von 64 %).
  • Spiel- und Sportartikel sind teilweise zollfrei.
  • Bei Neuwagen aus Ländern der EU beträgt der Zollsatz 7,6 %, bei Gebrauchtwagen 11,4 %. Für Wagen aus anderen Ursprungsländern gelten teils höhere (USA, Japan), teils niedrigere (Polen) Steuersätze.

Ausfuhrzoll
Ausfuhrzölle werden nicht erhoben.


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