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M E R K B L A T T zur Gültigkeit deutscher Führerscheine in der Tschechischen Republik Gem § 17 der Bekanntmachung des tschechoslowakischen Innenministeriums Nr. 87/64 Sb. ist es Ausländern erlaubt, in der Tschechischen Republik ein Fahrzeug zu führen, sofern sie im Besitz eines Führerscheines sind, der dem Muster der Anlage 9 des Genfer Straßenverkehrsübereinkommens vom 19.09.49 oder dem Muster der Anlage 6 des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens vom 08.11.68 entspricht. Deutsche Führerscheine entsprechen dem Genfer Muster. 1. Die Regelung des EU-Rates Nr. 91/439/EHS zur Gültigkeit von EU-Führerscheinen schreibt die gegenseitige Anerkennung von durch die Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheinen fest; Demnach dürfen deutsche Staatsangehörige in der tschechischen Republik Kraftfahrzeuge führen, sofern sie im Besitz eines deutschen Führerscheins sind. Es bedarf in diesem Fall weder einer Umschreibung noch eines internationalen Führerscheins. Dies gilt natürlich auch für EU-Führerscheine. 2. Deutsche, die keinen Führerschein nach dem Genfer oder Wiener Abkommen besitzen, benötigen einen internationalen Führerschein. 3 Aus gegebenem Anlass sei darauf hingewiesen, dass Ausländer mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik aus zoll- und steuerrechtlichen Gründen nicht befugt sind, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen zu benutzen. |
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