Merkblatt

zu den Anforderungen an eine Eheschließung in der Tschechischen Republik

 

Die Eheschließung zwischen deutschen und tschechischen Partnern ist grundsätzlich in beiden Partnerländern möglich. Es können auch zwei deutsche Partner oder ein deutscher mit einem Partner einer dritten Staatsangehörigkeit die Ehe in Tschechien schließen. Die materiellen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts sind zu beachten. Erfolgt die Eheschließung in der Tschechischen Republik, kann über die Botschaft die Ausstellung eines deutschen Familienstammbuchs beantragt werden. Eine Eheschließung vor dem Konsularbeamten ist in der Tschechischen Republik nicht möglich.


Da die Anforderungen der einzelnen, für die Eheschließung zuständigen tschechischen Standes- bzw. Pfarrämter im Detail voneinander abweichen können, ist es grundsätzlich ratsam, sich frühzeitig an das jeweilige Standes- oder Pfarramt zu wenden und nach dessen konkreten Anforderungen zu fragen. Die in diesem Merkblatt aufgeführten Regelungen können daher lediglich als allgemeine Grundlage für die Vorbereitung der Eheschließung dienen.

  1. Die Eheschließung in der Tschechischen Republik ist entweder vor dem Standesamt oder kirchlich mit anschließender Registrierung beim zuständigen Standesamt möglich. Eine zusätzliche religiöse Zeremonie nach der standesamtlichen Trauung ist nicht vorgesehen.
  2. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer der Verlobten in der Tschechischen Republik ist vor der Eheschließung nicht erforderlich
  3. Eine Aufgebotsfrist gibt es nicht mehr. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann je nach Terminmöglichkeit kurzfristig geheiratet werden. Wer im Alten Rathaus am Altstätter Ring in Prag heiraten will (insbesondere an einem Samstag), sollte allerdings mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Hochzeitstag einen Termin vereinbaren (Tel.: 00420 - 2 - 21097469; Fax: 00420 - 2 - 24216088; es wird in der Regel englisch oder deutsch gesprochen).
  4. Dokumente, die nicht in tschechischer Sprache verfasst sind, müssen von einem gerichtlich zugelassenen Dolmetscher in die tschechische Sprache übersetzt werden.
  5. Bei der Trauung müssen zwei Zeugen zugegen sein. Diese können in der Regel auch kurzfristig vor Ort bestimmt werden.
  6. Wenn ein Verlobter nicht tschechisch spricht, muss bei der Eheschließung ein gerichtlich zugelassener Dolmetscher anwesend sein.
  7. Zur Eheschließung sind von beiden Verlobten in der Regel folgende Dokumente (im Original oder als beglaubigte Kopie) vorzulegen:
  • Geburtsurkunde aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers sowie der Name seiner Eltern hervorgehen (da in tschechischen Geburtsurkunden auch die Geburtsdaten und -orte der Eltern verzeichnet sind, verlangen einige Standesämter auch die Geburtsurkunden der Eltern.
  • Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaats des/der deutschen Verlobten (erhältlich beim Standesamt des (gfls. letzten) innerdeutschen Wohnorts)
  • Aufenthalts-/Meldebescheinigung, aus der der Familienstand hervorgeht (nicht erforderlich, falls sich diese Angaben aus dem Ehefähigkeitszeugnis ergeben)
  • Staatsangehörigkeitsnachweis (nicht erforderlich, falls sich die Staatsangehörigkeit aus dem Ehefähigkeitszeugnis ergibt)
  • Falls verwitwet: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
  • Falls geschieden: Rechtskräftiges Scheidungsurteil.

 

In der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Geburtsurkunden, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse und Aufenthaltsbescheinigungen werden u. U. nur anerkannt, wenn sie mit einer Apostille der jeweils zuständigen innerdeutschen Behörde versehen sind. Die Deutsche Botschaft in Prag kann keine Apostille erteilen oder ersetzen.

Eine nach tschechischem Recht wirksam standesamtlich oder kirchlich geschlossene Ehe wird ohne gesondertes Anerkennungsverfahren in Deutschland anerkannt. Als Nachweis dient die vom tschechischen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde, die vom jeweiligen Kreis- oder Bezirksamt überbeglaubigt und vom Tschechischen Außenministerium mit einer Apostille versehen ist. Gfls. ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich.

Besitzen die Verlobten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, richten sich die güterstandsrechtlichen Folgen der Ehe nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung. Haben sie also vorher bereits längere Zeit beide in demselben Land gelebt, ist dessen Recht anzuwenden. Haben sie dagegen beide bisher in verschiedenen Ländern gelebt, ist das Recht des Landes maßgeblich, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Wollen Sie nach der Heirat gemeinsam in Deutschland leben, ist somit deutsches Recht maßgeblich. Wollen Sie dagegen in einem Drittland leben, ist dessen Recht anzuwenden einschließlich der Regeln über das Internationale Privatrecht. Ist deutsches Recht maßgeblich, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, i. e. das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Dauer der Ehe getrennt. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, werden gegenüber dem Anfangsvermögen erzielte Zuwächse zur Hälfte dem anderen Ehegatten zugeschlagen. Das Gleiche gilt für Pensionsanwartschaften, Rentenansprüche etc., die während der Ehe erworben werden (Versorgungsausgleich). Hiervon abweichend kann durch Abschluss eines notariellen Vertrags eine andere vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Hierin können u. a. auch für den eventuellen Fall einer Scheidung Regelungen bezüglich des nachehelichen Unterhaltes, eventuellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Vereinbarung der Gütertrennung, welche die jeweiligen Vermögen auch bei Scheidung völlig getrennt lässt sowie erbrechtliche Regelungen, z.B. gegenseitige Erbeinsetzung oder Erb- und Pflichtteilsverzicht u. ä. vereinbart werden.

Ist die Eheschließung erfolgt, kann der tschechische Ehepartner eines/einer deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung direkt bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen deutschen Ausländerbehörde stellen. Ehepartner mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der tschechischen Republik, die für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland generell ein Visum benötigen, können bei der deutschen Botschaft in Prag ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner beantragen.

 

Dieses Merkblatt wurde mit der höchstmöglichen Sorgfalt erstellt. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 

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