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Merkblattzu den Anforderungen an eine Eheschließung in der Tschechischen RepublikDie Eheschließung zwischen deutschen und tschechischen Partnern ist grundsätzlich in beiden Partnerländern möglich. Es können auch zwei deutsche Partner oder ein deutscher mit einem Partner einer dritten Staatsangehörigkeit die Ehe in Tschechien schließen. Die materiellen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts sind zu beachten. Erfolgt die Eheschließung in der Tschechischen Republik, kann über die Botschaft die Ausstellung eines deutschen Familienstammbuchs beantragt werden. Eine Eheschließung vor dem Konsularbeamten ist in der Tschechischen Republik nicht möglich.
In der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Geburtsurkunden, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse und Aufenthaltsbescheinigungen werden u. U. nur anerkannt, wenn sie mit einer Apostille der jeweils zuständigen innerdeutschen Behörde versehen sind. Die Deutsche Botschaft in Prag kann keine Apostille erteilen oder ersetzen. Eine nach tschechischem Recht wirksam standesamtlich oder kirchlich geschlossene Ehe wird ohne gesondertes Anerkennungsverfahren in Deutschland anerkannt. Als Nachweis dient die vom tschechischen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde, die vom jeweiligen Kreis- oder Bezirksamt überbeglaubigt und vom Tschechischen Außenministerium mit einer Apostille versehen ist. Gfls. ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Besitzen die Verlobten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, richten sich die güterstandsrechtlichen Folgen der Ehe nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung. Haben sie also vorher bereits längere Zeit beide in demselben Land gelebt, ist dessen Recht anzuwenden. Haben sie dagegen beide bisher in verschiedenen Ländern gelebt, ist das Recht des Landes maßgeblich, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Wollen Sie nach der Heirat gemeinsam in Deutschland leben, ist somit deutsches Recht maßgeblich. Wollen Sie dagegen in einem Drittland leben, ist dessen Recht anzuwenden einschließlich der Regeln über das Internationale Privatrecht. Ist deutsches Recht maßgeblich, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, i. e. das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Dauer der Ehe getrennt. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, werden gegenüber dem Anfangsvermögen erzielte Zuwächse zur Hälfte dem anderen Ehegatten zugeschlagen. Das Gleiche gilt für Pensionsanwartschaften, Rentenansprüche etc., die während der Ehe erworben werden (Versorgungsausgleich). Hiervon abweichend kann durch Abschluss eines notariellen Vertrags eine andere vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Hierin können u. a. auch für den eventuellen Fall einer Scheidung Regelungen bezüglich des nachehelichen Unterhaltes, eventuellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Vereinbarung der Gütertrennung, welche die jeweiligen Vermögen auch bei Scheidung völlig getrennt lässt sowie erbrechtliche Regelungen, z.B. gegenseitige Erbeinsetzung oder Erb- und Pflichtteilsverzicht u. ä. vereinbart werden. Ist die Eheschließung erfolgt, kann der tschechische Ehepartner eines/einer deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung direkt bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen deutschen Ausländerbehörde stellen. Ehepartner mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der tschechischen Republik, die für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland generell ein Visum benötigen, können bei der deutschen Botschaft in Prag ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner beantragen.
Dieses Merkblatt wurde mit der höchstmöglichen Sorgfalt erstellt. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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