Verfahren der Ehescheidung in der Tschechischen Republik


Die Auflösung der Ehe durch Scheidung erfolgt nach dem Recht der Staaten der Ehegatten. Nach dem Internationalen Privatrecht sind die tschechischen Gerichte zuständig, wenn:

  • wenigstens ein Ehegatte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und die Entscheidung des tschechischen Gerichts in den Heimatländern beider Ehegatten anerkannt wird, oder
  • wenigstens ein Ehegatte beweisen kann, dass er/sie "über einen längeren Zeitraum" in der Tschechischen Republik lebte. In diesem Fall entscheidet das Gericht darüber, ob die Dauer des Aufenthalts diesen Anforderungen genügt.
    Das tschechische Gericht kann die Ehe zweier Ausländer derselben Staatsangehörigkeit nach deren Heimatrecht scheiden.
    Wenn beide Ehegatten Staatsbürger unterschiedlicher ausländischer Staaten sind, wird das Scheidungsverfahren durch das Gericht nach tschechischem Recht durchgeführt.
  • Wenn wenigstens ein Ehegatte tschechischer Staatsbürger ist, wird das Scheidungsverfahren nach tschechischem Recht von einem tschechischen Gericht durchgeführt.

Tschechische Gerichte führen das Scheidungsverfahren nach dem tschechischen Recht des Familiengesetzes 94/1963 zuletzt geändert durch Gesetz 91/1998, des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch. Hierbei finden die folgenden Grundsätze Anwendung:

Das Gericht zieht die Ursachen der Zerrüttung der Ehe in Betracht. Als Grundregel gilt, dass die Ehe nicht geschieden werden kann, falls die Eheleute minderjährige Kinder haben und die Beibehaltung der Ehe nach Auffassung des Gerichts im besonderen Interesse der Kinder liegt (Art. 24 Abs. 2 des Familiengesetzes). Ist dies nicht der Fall, kann die Ehe ohne Untersuchung der Zerüttungsursachen geschieden werden, wenn sie mindestens ein Jahr bestanden hat, die Eheleute mindestens sechs Monate getrennt gelebt haben und der andere Ehepartner sich dem Scheidungsantrag angeschlossen hat. Weitere Voraussetzung ist ein Vertrag über die Auseinandersetzung über das Eigentum der Eheleute sowie eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht und andere die Kinder betreffenden Regelungen.

Hat sich der Ehepartner, der nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, dem Scheidungsantrag nicht angeschlossen, gibt das Gericht dem Scheidungsantrag erst nach dreijährigem Getrenntleben statt. Dem Ehepartner, der nicht durch Verstoss gegen die ehelichen Pflichten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, kann das Gericht einen Unterhaltsrecht zusprechen; längstens jedoch für drei Jahre nach der Scheidung. Der Unterhaltsanspruch erlischt nach einer erneuten Eheschliessung des Unterhaltsberechtigten.

Dieses Merkblatt enthält einige generelle Hinweise zum Scheidungsverfahren in der Tschechischen Republik. Personen, die ein Scheidungsverfahren in der Tschechischen Republik anstrengen wollen wird empfohlen, sich an einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu wenden.

Dieses Merkblatt wurde mit der höchstmöglichen Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den nächsten Monaten eine Reform des tschechischen Familienrechts erfolgen soll.

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