Werkvertragsarbeitnehmer

Grenzüberschreitende Dienstleistungen in den Bereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung und Innendekoration sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen des Werkvertragsverfahrens vermittelt wurden. Die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens erteilt.

Werkvertragsarbeitnehmer in den o.g. Tätigkeitsbereichen können nur im Rahmen einer Firmenzusammenarbeit zwischen einer deutschen und tschechischen Firma tätig werden. Im Rahmen festgelegter Kontingente können tschechische Unternehmen eigene Arbeitnehmer bis maximal 3 Jahre zur Ausführung eines zwischen einem deutschen und tschechischen Unternehmen geschlossenen Werkvertrages in Deutschland beschäftigen. Auftraggeber kann nur ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen nach deutschem Recht, aber auch eine Arbeitsgemeinschaft sein.

Bei der Durchführung eines Werkvertrags aufgrund eines Regierungsabkommens sind alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen einzuhalten, insbesondere sind auch die gewerbe- und handwerksrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis an Werkvertragsarbeitnehmer- /innen sind Gebühren zu entrichten.

Zur Eindämmung der illegalen Ausländerbeschäftigung enthalten die Regierungsabkommen Regelungen, die den Ausschluss ausländischer Firmen von der Durchführung künftiger Werkverträge vorsehen, wenn diese Werkvertragsarbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland beschäftigen, unerlaubt verleihen oder untertariflich entlohnen. Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz müssen sich Arbeitgeber des Baugewerbes mit Sitz im Ausland vor Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Landesarbeitsamt anmelden, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die als Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Arbeitnehmer überlassen. Arbeitgeber mit Sitz im In- und im Ausland sind verpflichtet, den tariflichen Mindestlohn zu zahlen und in bestimmten Tarifbereichen Urlaubskassenbeiträge abzuführen.

Auskünfte zur Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern erteilt das tschechische Ministerium für Handel und Industrie:

Ministerstvo prùmyslu a obchodu
Na Františku 32
110 15 Praha 1
Tel.: 224 85 11 11
Fax: 224 81 10 89

Die Botschaft ist weder in der Lage, Auskünfte über konkrete Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland zu erteilen, noch Arbeitsplätze zu vermitteln. Informationen erteilt die

Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Tel.: 49-228-713-0
Fax: 49-228-713-111
Internet: www.arbeitsagentur.de

 

Die Kontingentzuteilung für tschechische Werkvertragsarbeitnehmer muss beim tschechischen Ministerium für Handel und Industrie gestellt werden. Die Kontingentzusage ist zusammen mit dem Werkvertrag, Leistungsverzeichnis – oder Leistungsbeschreibung und der Erklärung zum Werkvertrag (Lohn und Arbeitsbedingungen) in Deutschland beim zuständigen Arbeitsamt einzureichen, wo die Zusicherung der Erteilung der Arbeitserlaubnis erfolgen muss. Seit dem 1. März 2001 liegt die Zuständigkeit für die Abwicklung von Werkverträgen für tschechische Unternehmen bei der

Agentur für Arbeit Frankfurt
Fischerfeldstr. 10-12
60311 Frankfurt
Tel.: 49-69-2171-0
Fax: 49-69-2171-3059

Die Arbeitsagentur trifft die grundsätzliche Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach den Regierungsvereinbarungen erfüllt sind und teilt dies dem Antragsteller mit. Vor der Arbeitsaufnahme erteilt die Arbeitsagentur die Arbeitsgenehmigung in der Form der Arbeitserlaubnis-EU, wenn das Landesamt den Zusicherungs- und Gebührenbescheid erteilt hat und die Gebühren eingezahlt wurden .

Tschechischen Staatsangehörigen wird bei Wohnsitznahme in Deutschland von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Tschechischen Arbeitnehmern kann diese Bescheinigung jedoch erst nach Vorlage der Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt werden.

Unternehmensinhaber und sonstige Selbständige können die Dienstleistungsfreiheit in allen anderen anderen Sektoren uneingeschränkt nutzen mit Ausnahme im Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung und Innendekoration für ihren eigenen Einsatz sowie den Einsatz ihres Schlüsselpersonals (Führungskräfte und Personen mit hohen fachspezifischen Qualifikationen) . Alle sonstigen Mitarbeiter können im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsandt werden. Diese Arbeitnehmer können vorübergehend ohne Arbeitsgenehmigung grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. Auf Wunsch bzw. Antrag der Unternehmen bescheinigt die Bundesagentur für Arbeit, dass die Voraussetzungen der EU-Dienstleistungsfreiheit für die Entsendung der Mitarbeiter vorliegt. Aufgrund der im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsregelungen bei Arbeitnehmern können Arbeitnehmer nicht dauerhaft in Deutschland beschäftigt werden.

Auch ausländische Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sind, können außer in den oben genannten Sektoren im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsandt werden, sofern sie zur Stammbelegschaft gehören und vor der vorübergehenden Entsendung ins Ausland schon mindestens ein Jahr bei ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Diese Personen benötigen jedoch in der Regel ein Visum für diese Tätigkeit.

 

 


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