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Soziale Absicherung
Arbeitnehmer aus den der EU am 1.5.2004 beigetretenen Staaten, die in der Bundesrepublik Deutschland eine rechtmäßige Beschäftigung ausüben, unterliegen der deutschen Sozialversicherung und werden gegen Krankheit, Arbeitslosigkeit und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sowie müssen vom Arbeitgeber bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht jedoch erst dann, wenn sie mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Arbeitnehmer, die bis zu maximal 12 Monate aus den am 1.5.2004 der EU beigetretenen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, beantragen jedoch bei ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger im Beitrittsland gemäß der Verordnung (EWG) 1408/71 eine Bescheinigung E 101 und weisen damit nach, dass weiterhin die sozialversicherungspflichtigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften für sie gelten. Weitere Informationen hierzu gibt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter
www.bmgs.bund.de
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