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Selbständige Erwerbstätige
Unternehmer und Selbständige können sich in Deutschland niederlassen, wenn sie alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen (berufs- und gewerberechtliche Bestimmungen) , einschließlich der Qualifikationsanforderungen sowie die EU-spezifischen aufenthaltrechtlichen Vorschriften erfüllen. Informationen hierzu können die jeweils fachlich und örtlich zuständigen Stellen (Gewerbeämter, Handwerkskammern, Ausländerbehörden usw.) erteilen.
Unternehmensinhaber und sonstige Selbständige können die Dienstleistungsfreiheit für ihren eigenen Einsatz sowie den Einsatz ihres Schlüsselpersonals (Führungskräfte und Personen mit hohen fachspezifischen Qualifikationen) uneingeschränkt nutzen.
Für alle anderen Sektoren außer Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung und Innendekoration können auch alle sonstigen Mitarbeiter im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsandt werden. Diese Arbeitnehmer können vorübergehend ohne Arbeitsgenehmigung grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. Auf Wunsch bzw. Antrag der Unternehmen bescheinigt die Bundesagentur für Arbeit, dass die Voraussetzungen der EU-Dienstleistungsfreiheit für die Entsendung der Mitarbeiter vorliegt. Aufgrund der im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsregelungen bei Arbeitnehmern können Arbeitnehmer nicht dauerhaft in Deutschland beschäftigt werden.
Auch ausländische Staatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, können außer in den oben genannten Sektoren im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsandt werden, sofern sie zur Stammbelegschaft gehören und vor der vorübergehenden Entsendung ins Ausland schon mindestens ein Jahr bei ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Diese Personen benötigen jedoch in der Regel ein Visum für diese Tätigkeit.
Für alle Dienstleistungserbringer gilt, dass die in Deutschland geltenden Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Arbeits-, Steuer-, Gewerbe- und Handwerksrechts, zu beachten sind.
Handwerker, Landwirte und Kaufleute können sich unter den Voraussetzungen des geltenden EU-Rechtes und des deutschen Rechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung für eine selbständige Berufsausübung ist
- eine mindestens sechsjährige selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung als Betriebsleiter in dem jeweiligen Handwerk
oder
- eine mindestens dreijährige selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung als Betriebsleiter in dem jeweiligen Handwerk, wenn eine dreijährige, staatlich anerkannte Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufserfahrung als abhängiger Beschäftigter vorliegt.
Staatsangehörige der Beitrittsstaaten mit Niederlassung bzw. Wohnistz in einem Beitrittsstaat benötigen zur Vertreibung selbst gewonnener Erzeugnisse in Deutschland ggf. eine Bestätigung vom jeweils zuständigen Gewerbeamt, dass es sich bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit um eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit handelt.
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