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SaisonarbeitnehmerTschechische Staatsangehörige können bis zu insgesamt vier Monate jährlich eine Saisonarbeitnehmerbeschäftigung in Deutschland wahrnehmen. Die Tätigkeit setzt eine Vermittlung durch die tschechische und die deutsche Arbeitsverwaltung voraus. Die Vermittlung ist dabei auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschränkt. Für Informationen über das Vermittlungsverfahren bitte ich Sie, sich an das für Ihren Wohnort zuständige tschechische Arbeitsamt oder das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales: Ministerstvo práce a sociálních vìcí
Die Botschaft ist weder in der Lage, Auskünfte über konkrete Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland zu erteilen, noch Arbeitsplätze zu vermitteln. Informationen erteilt die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Das Vermittlungsverfahren für Saisonkräfte gilt seit dem 01.05.2004 unverändert weiter. Nach Erhalt der Einstellungszusage können Saisonarbeitskräfte visumsfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen. Sie müssen sich spätestens nach 14 Tagen beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden und erhalten von Amts wegen von der zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, in der die Arbeitsgenehmigungspflicht vermerkt ist.
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