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Gastarbeitnehmer
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik besteht eine Werkvertrags- und Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen, nach denen jährlich unabhängig von der Arbeitsmarktlage in Deutschland ein bestimmtes Kontingent tschechischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung zugelassen wird..
Informationen über die Vermittlung von Arbeitsmöglichkeiten als Gastarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland erteilen die tschechischen Arbeitsämter und das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales:
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 49-228-713-0
Fax: 49-228-713-111
Internet: www.arbeitsagentur.de
Ministerstvo práce a sociálních vìcí
Na poøíèním právu 1
128 01 Praha 2
Tel.: 221 92 11 11
Fax: 221 92 26 64
Internet: www.mpsv.cz
Die Zulassung als Gastarbeitnehmer steht grundsätzlich Angehörigen aller Berufe offen, die Vermittlungsmöglichkeiten richten sich jedoch nach dem Stellenangebot auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Gastarbeitnehmer müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausreichende Deutschkenntnisse haben. Sie können zur beruflichen oder sprachlichen Fortbildung für ein Jahr bis maximal insgesamt höchstens 18 Monate beschäftigt werden. Sie müssen mindestens 18 Jahre und dürfen höchstens 40 Jahre alt sein. Ein Familiennachzug ist nicht möglich.
Der Antrag auf Zulassung als Gastarbeitnehmer ist beim örtlich zuständigen tschechischen Arbeitsamt zu stellen, das den Antrag über das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales an die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) weiterleitet. Sollte die ZAV einen geeigneten Arbeitgeber in Deutschland finden, erteilt es eine Zulassungsbescheinigung und übersendet diese direkt an den tschechischen Antragsteller.
Das Vermittlungsverfahren für Gastarbeitnehmer gilt auch seit dem 01.05.2004 unverändert weiter. Nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung können Gastarbeitnehmer visumsfrei zur Aufnahme ihrer Beschäftigung einreisen. Sie müssen Bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsagentur eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen und sich spätestens nach 14 Tagen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Nach Vorlage der gültigen Arbeitserlaubnis-EU wird ihnen von der zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, in der die Arbeitsgenehmigungspflicht vermerkt ist, erteilt.
Für tschechische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Beitritts (1.5.2004) oder danach seit mindestens zwölf Monaten als Gastarbeitnehmer in Deutschland beschäftigt sind, sieht der Beitrittsvertrag vor, dass sie auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten können.
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