Familienzusammenführung

Tschechische Staatsangehörige, die in Deutschland die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehepartner, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, Kind oder Elternteil herstellen, erhalten von Amts wegen von der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Voraussetzung ist der Bezug einer gemeinsamen Wohnung sowie die gemäß den Meldevorschriften der Bundesländer erforderliche Anmeldung bei der jeweils zuständigen Meldebehörde (in der Regel das zuständige Einwohnermeldeamt der Städte und Gemeinden). Die zuständigen Ausländerbehörden können im Einzelfall die Vorlage von Dokumenten, z.B. zum Nachweis des Bestehens der familiären Beziehung, zu ausreichenden Existenzmitteln usw. verlangen.

 

 


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