Arbeitsaufnahme

Für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik werden die bisherigen Zugangsbeschränkungen zum deutschen Arbeitsmarkt zunächst beibehalten und es gelten wie bisher die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges fort. Danach ist für ausländische Arbeitnehmer in der Regel eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die nur für bestimmte, genau definierte Tätigkeiten erteilt werden kann.

Zur Ausübung einer Beschäftigung ist weiterhin vor Aufnahme der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis einzuholen. Sie muss vom ausländischen Arbeitnehmer schriftlich beantragt werden und kann bereits vor der Einreise beantragt werden (dies bietet sich vor allem für Saisonarbeitnehmer, Schaustellergehilfen, Gastarbeitnehmer usw. an). Wird diese von der jeweils zuständigen Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Beschäftigungsort liegt, erteilt, erteilt die zuständige Ausländerbehörde von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, in der die Arbeitsgenehmigungspflicht vermerkt ist.

Eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU kann insbesondere für folgende Tätigkeiten erteilt werden:

  • Hochqualifizierte gemäß §19 Abs. 2 des AufenthG (z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung)

  • Wissenschaftler und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung

  • leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura sowie Mitglieder des Organs einer juristischen Person und Gesellschafter, die zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind

  • leitende Angestellte eines internationalen Unternehmens, die zu Beschäftigungen in den Unternehmensteil im Bundesgebiet entsandt werden,

  • Berufssportlern oder Berufstrainern, deren sportliche Qualifikation durch den deutschen Spitzenverband im Einvernehmen mit dem deutschen Sportbund bestätigt wurde

  • Saisonarbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft, Im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken, Schaustellergehilfen, Werkvertrags und Gastarbeitnehmer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

  • Au-pair-Beschäftigte für einen Aufenthalt bis zu einem Jahr in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (Höchstalter bei Antragstellung 24 Jahre),

  • Haushaltshilfen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen

  • Hausangestellte von im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland entsandten Arbeitgebern, wenn im Haushalt des Arbeitgebers ein Kind unter 16 Jahren oder ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied lebt.

  • künstlerische oder artistische Beschäftigung

  • befristete praktische Tätigkeit zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses

  • Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts

  • Spezialitätenköchen für eine Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants

  • IT-Fachkräfte

  • Fachkräfte mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung, an deren Beschäftigung wegen der fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht

  • leitende Angestellte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung

  • leitenden Angestellten in einem aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen

  • qualifizierten Fachkräften im Rahmen des Personalaustausches oder zur Vorbereitung von Auslandsprojekten innerhalb eines international tätigen Konzerns

  • Fertighausmonteuren

Für tschechische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach seit mindestens zwölf Monaten bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, sieht der Beitrittsvertrag vor, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU haben. Dies gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im Zeitpunkt des Beitritts bei ihnen wohnen oder sich nach späterer Einreise mindestens 18 Monate in Deutschland aufgehalten haben. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die lediglich vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder des Werkvertragsabkommens nach Deutschland entsandt werden oder für Au Pair, Teilnehmer an einem freiwilligen Jahr oder Praktikanten. Die Arbeitsberechtigung erlischt allerdings bei einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit.

Für Familienangehörige (Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren) von Arbeitnehmern mit Arbeitsberechtigung-EU besteht ebenfalls der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung.

 

 


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