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Anerkennung von Qualifikationen
Nach den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ist die Aufnahme oder Ausübung von bestimmten, beruflichen Tätigkeiten
von bestimmten Qualifikationen abhängig. Die Anerkennung von ausländischen
Berufsqualifikationen erfolgt auf Antrag bei den jeweils zuständigen Stellen.
In der Regel erfolgt die Anerkennung von in der tschechischen Republik
erlangten Qualifikationen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Krankenpflegern,
Hebammen, Tierärzten, Apothekern, Architekten automatisch. Gleiches gilt
für Rechtsanwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren
auf der Grundlage der Zulassung in der Tschechischen Republik.
Für andere Berufe erfolgt in der Regel zunächst eine weitere Prüfung und
ggf. muss nach einem Anpassungslehrgang eine Eignungsprüfung abgelegt
werden. Folgende Behörden / Stellen sind für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
zuständig:
| Rechtsanwalt |
für die Justizverwaltung zuständige oberste Behörde
des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten
Behörden Befugnisse übertragen kann |
| Patentanwalt |
Deutsches Patentamt München |
| Steuerberater |
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Behörde des jeweiligen
Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden
Befugnisse übertragen kann |
Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer |
die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes
der Bundesrepublik Deutschland |
Innen- und Landschafts-
architekten,Stadtplaner,
Architekten |
Architektenkammern der Länder |
| Ingenieure |
Zuständigkeiten sind in den Ländern unterschiedlich geregelt:
Bremen: Senator für Bauwesen
Bayern: Bezirksregierungen
Baden-Württemberg, Hessen: Regierungspräsidien
Berlin: Wirtschaftsabteilungen der Bezirksämter
Brandenburg, Saarland, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz:
für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörden
Hamburg: für Wirtschaft zuständige Behörde
Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen: Ingenieurkammern
Schleswig-Holstein: Landräte bzw. Oberbürgermeister |
Nichtärztliche
Gesundheitsfachberufe |
Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen: Regierungspräsidien
Bayern, Niedersachsen: Bezirksregierungen
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein,
Sachsen-Anhalt: für Gesundheitsfragen zuständige Landesämter
Bremen: für Gesundheitsfragen zuständige oberste Landesbehörde
Mecklenburg-Vorpommern: Landesprüfungsamt für Heilberufe
Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsämter
Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Ärzte |
Ärztekammern der Länder |
| Zahnärzte |
Zahnärztekammern der Länder |
| Apotheker |
für Gesundheitsfragen zuständige oberste Behörde der Länder
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| Tierärzte |
Bundestierärztekammer |
| Handwerker |
für Wirtschaftsfragen zuständige oberste Behörde des jeweiligen
Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden
Befugnisse übertragen kann |
| Lehrer |
für das Schulwesen zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes
der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden Befugnisse
übertragen kann |
Ansprechpartner für weitere Auskünfte:
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat
der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder
Lennéstr. 6
53113 Bonn
Tel. +49 (0) 228 – 501 200
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Scharnhorststr. 36
10115 Berlin
Tel.: +49 (0) 1888 - 615-0
www.bmwi.de
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