Anerkennung von Qualifikationen

Nach den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist die Aufnahme oder Ausübung von bestimmten, beruflichen Tätigkeiten von bestimmten Qualifikationen abhängig. Die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen erfolgt auf Antrag bei den jeweils zuständigen Stellen.

In der Regel erfolgt die Anerkennung von in der tschechischen Republik erlangten Qualifikationen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten, Apothekern, Architekten automatisch. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren auf der Grundlage der Zulassung in der Tschechischen Republik.

Für andere Berufe erfolgt in der Regel zunächst eine weitere Prüfung und ggf. muss nach einem Anpassungslehrgang eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Folgende Behörden / Stellen sind für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig:

Rechtsanwalt

für die Justizverwaltung zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann
Patentanwalt Deutsches Patentamt München
Steuerberater für die Finanzverwaltung zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann
Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer
die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland
Innen- und Landschafts-
architekten,Stadtplaner,
Architekten
Architektenkammern der Länder
Ingenieure Zuständigkeiten sind in den Ländern unterschiedlich geregelt:
Bremen: Senator für Bauwesen
Bayern: Bezirksregierungen
Baden-Württemberg, Hessen: Regierungspräsidien
Berlin: Wirtschaftsabteilungen der Bezirksämter
Brandenburg, Saarland, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz: für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörden
Hamburg: für Wirtschaft zuständige Behörde
Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen: Ingenieurkammern
Schleswig-Holstein: Landräte bzw. Oberbürgermeister
Nichtärztliche
Gesundheitsfachberufe
Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen: Regierungspräsidien
Bayern, Niedersachsen: Bezirksregierungen
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt: für Gesundheitsfragen zuständige Landesämter
Bremen: für Gesundheitsfragen zuständige oberste Landesbehörde
Mecklenburg-Vorpommern: Landesprüfungsamt für Heilberufe
Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsämter
Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt
Ärzte Ärztekammern der Länder
Zahnärzte Zahnärztekammern der Länder
Apotheker für Gesundheitsfragen zuständige oberste Behörde der Länder
Tierärzte

Bundestierärztekammer

Handwerker

für Wirtschaftsfragen zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann

Lehrer für das Schulwesen zuständige oberste Behörde des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, die nachgeordneten Behörden Befugnisse übertragen kann

 


Ansprechpartner für weitere Auskünfte:

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder

Lennéstr. 6
53113 Bonn
Tel. +49 (0) 228 – 501 200

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Scharnhorststr. 36
10115 Berlin
Tel.: +49 (0) 1888 - 615-0
www.bmwi.de

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