Aufenthaltsbestimmungen für Staatsangehörige der Tschechischen Republik

Ab dem 01.05.2004 benötigen tschechische Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik kein Visum mehr.

Die Einreise tschechischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik ist mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis (nur Personalausweise in Scheckkartenformat, die seit Mai 1993 ausgegeben wurden) möglich. Die polizeiliche Überwachung der Grenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs findet weiterhin unverändert statt. Ab dem 01.05.2004 gibt es grundsätzlich keine Warenkontrollen im Sinne einer Zollkontrolle an den Grenzen mehr. Dies schließt jedoch Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Tschechische Staatsangehörige benötigen vor Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU. Diese ist bei der jeweils örtlich für den Aufenthaltsort in Deutschland zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen.

Tschechischen Staatsangehörigen wird bei Wohnsitznahme in Deutschland von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Tschechischen Arbeitnehmern kann diese Bescheinigung jedoch erst nach Vorlage der Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt werden.

Grundsätzlich können tschechischen Staatsangehörige unter den folgenden Voraussetzungen in Deutschland Wohnistz nehmen:

  • als Arbeitnehmer, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU erteilt wurde
  • als niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • als Erbrbinger von Dienstleistungen (wobei grenzüberschreitende Dienstleistungen in den Bereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung und Innendekoration nur zulässig sind, wenn sie im Rahmen des Werkvertragsverfahrens vermittelt wurden)
  • als Empfänger von Dienstleistungen
  • als Verbleibeberechtigte (d.h. Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit in Deutschland dort verbleiben dürfen)
  • als nicht Erwerbstätige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Gemäß den Meldevorschriften der Bundesländer muss spätestens 14 Tage nach Wohnsitznahme in Deutschland eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Meldebehörde (in der Regel das zuständige Einwohnermeldeamt der Städte und Gemeinden) erfolgen. Diese Meldepflicht betrifft auch Unionsbürger und Ausländer, die in Deutschland Wohnsitz nehmen.

 

 


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